Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Urteilsfeststellungen sind nur dann mit Mängel- (Z 5) oder Tatsachenrüge (Z 5a) anfechtbar, wenn sie entscheidende Tatsachen zum Gegenstand haben, wenn also die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Tatsache in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398, 399; RIS-Justiz RS0106268).Urteilsfeststellungen sind nur dann mit Mängel- (Ziffer 5,) oder Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anfechtbar, wenn sie entscheidende Tatsachen zum Gegenstand haben, wenn also die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Tatsache in den Entscheidungsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398, 399; RIS-Justiz RS0106268).
Ob auch die Stellung des Angeklagten als Polizeibeamter für die nicht sehr heftige Gegenwehr der Gyulane E***** maßgeblich war (US 7), ist ebenso wenig entscheidend wie die weiters als mangelhaft begründet kritisierte Feststellung, wonach der Angeklagte an einem Tag im Oktober 2009 in - wahrscheinlich aufgrund polizeiinterner Kommunikation erlangter - Kenntnis von einem Diebstahl gemeinsam mit Fiordalizia O***** deren Zimmer aufsuchte (US 9).
Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „Papiere“ der Natalia A***** verlangt, jedoch nach deren Übergabe kein Interesse daran gezeigt und „sogleich“ ihre Brust berührt und versucht, „ihr zwischen die Beine zu greifen“ (US 11), zur Erwägung, wonach sich das Wissen des Angeklagten um den Fehlgebrauch seiner Befugnis (Schuldspruch I) auch aus den Angaben dieser Zeugin ergebe (US 24), ist nicht erkennbar. Dass der Angeklagte durch die Ankündigung, von einer Sicherheitsleistung und Anzeige im Fall der Bereitschaft zu geschlechtlichen Handlungen Abstand zu nehmen, auch auf Natalia A***** psychischen Druck ausgeübt hätte, haben die Tatrichter (ungeachtet der Formulierung auf US 24) gerade nicht angenommen (vgl US 25 und den nicht auf die Genannte bezogenen Schuldspruch II).Ein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen der Konstatierung, der Angeklagte habe „Papiere“ der Natalia A***** verlangt, jedoch nach deren Übergabe kein Interesse daran gezeigt und „sogleich“ ihre Brust berührt und versucht, „ihr zwischen die Beine zu greifen“ (US 11), zur Erwägung, wonach sich das Wissen des Angeklagten um den Fehlgebrauch seiner Befugnis (Schuldspruch römisch eins) auch aus den Angaben dieser Zeugin ergebe (US 24), ist nicht erkennbar. Dass der Angeklagte durch die Ankündigung, von einer Sicherheitsleistung und Anzeige im Fall der Bereitschaft zu geschlechtlichen Handlungen Abstand zu nehmen, auch auf Natalia A***** psychischen Druck ausgeübt hätte, haben die Tatrichter (ungeachtet der Formulierung auf US 24) gerade nicht angenommen vergleiche US 25 und den nicht auf die Genannte bezogenen Schuldspruch römisch zwei).
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
Indem jedoch die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen K*****, dem Natalia A***** von einem (nicht schuldspruchgegenständlichen weiteren) Vorfall im März oder Anfang April 2010 berichtet haben soll, sowie mit Angaben des Zeugen Oberstleutnant H*****, wonach Beschwerden über den Angeklagten durch sein „energisches Einschreiten“ motiviert waren und er anlässlich von Kontrollen der „bad cop“ gewesen sei, vermisst, und zufolge dieser Angaben sowie jener der Zeugen BI Gerhard Hu***** und Peter M***** ein abgesprochenes Aussageverhalten der Zeugen W*****, Me***** und M***** sowie Vernetzungen im Rotlichtmilieu ortet, verfehlt sie den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Indem jedoch die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen K*****, dem Natalia A***** von einem (nicht schuldspruchgegenständlichen weiteren) Vorfall im März oder Anfang April 2010 berichtet haben soll, sowie mit Angaben des Zeugen Oberstleutnant H*****, wonach Beschwerden über den Angeklagten durch sein „energisches Einschreiten“ motiviert waren und er anlässlich von Kontrollen der „bad cop“ gewesen sei, vermisst, und zufolge dieser Angaben sowie jener der Zeugen BI Gerhard Hu***** und Peter M***** ein abgesprochenes Aussageverhalten der Zeugen W*****, Me***** und M***** sowie Vernetzungen im Rotlichtmilieu ortet, verfehlt sie den - nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen gelegenen - Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Erinnerungsschwächen der Zeuginnen E*****, O***** und A***** und Widersprüche zufolge Zeitablaufs, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 16) und waren zufolge des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten,(durch Fundstellen nicht bezeichnete; vgl jedoch RIS-Justiz RS0124172) Angaben des Zeugen K***** „dem BAK gegenüber“ zur tatzeitnahen Schilderung einer anderslautenden Tatversion durch Natalia A***** in den Entscheidungsgründen explizit zu erörtern.Erinnerungsschwächen der Zeuginnen E*****, O***** und A***** und Widersprüche zufolge Zeitablaufs, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 16) und waren zufolge des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten,(durch Fundstellen nicht bezeichnete; vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0124172) Angaben des Zeugen K***** „dem BAK gegenüber“ zur tatzeitnahen Schilderung einer anderslautenden Tatversion durch Natalia A***** in den Entscheidungsgründen explizit zu erörtern.
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen deren Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen E***** und O***** auf Grund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649). Ebenso wenig Mutmaßungen zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten, die das Erstgericht mit mängelfreier Begründung verneint hat (US 17).Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Einwendungen ausschließlich gegen Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen deren Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen E***** und O***** auf Grund des von diesen gewonnenen persönlichen Eindrucks können erhebliche Bedenken nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649). Ebenso wenig Mutmaßungen zu einer Falschbezichtigung des Angeklagten, die das Erstgericht mit mängelfreier Begründung verneint hat (US 17).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-
voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungs-, voraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen vergleiche RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I ersichtlich bloß das (ungerügt gebliebene) Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) in den Blick nimmt, und solcherart ihren Bezugspunkt der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte im Wissen um seinen Fehlgebrauch ausschließlich privat motivierte schikanöse „Rotlichtkontrollen“ durchführte (US 6 ff), also gerade nicht die Absicht hatte, rechtmäßige Amtshandlungen vorzunehmen, vernachlässigt, und gegen die tatrichterliche Überzeugung argumentiert, die Kontrollen seien „stets (mindestens) zu zweit durchgeführt“ worden und der Angeklagte sei „dabei (sinngemäß) mindestens immer im Blickfeld eines Kollegen“ gewesen, erfüllt sie die angeführten Kriterien nicht.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch römisch eins ersichtlich bloß das (ungerügt gebliebene) Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in den Blick nimmt, und solcherart ihren Bezugspunkt der getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte im Wissen um seinen Fehlgebrauch ausschließlich privat motivierte schikanöse „Rotlichtkontrollen“ durchführte (US 6 ff), also gerade nicht die Absicht hatte, rechtmäßige Amtshandlungen vorzunehmen, vernachlässigt, und gegen die tatrichterliche Überzeugung argumentiert, die Kontrollen seien „stets (mindestens) zu zweit durchgeführt“ worden und der Angeklagte sei „dabei (sinngemäß) mindestens immer im Blickfeld eines Kollegen“ gewesen, erfüllt sie die angeführten Kriterien nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.