Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Die Behauptung, § 19 Abs 2 SPG enthalte bloß eine Ermächtigung zum Einschreiten und sehe „ein Handlungsermessen des Beamten vor“, orientiert sich nicht am Regelungsinhalt der zitierten Bestimmung (RIS-Justiz RS0116565), die - wie schon ihr Wortlaut unmissverständlich zum Ausdruck bringt - unter näher bezeichneten Umständen eine Handlungspflicht determiniert (Hauer/Keplinger, SicherheitspolizeiG4 § 19 Anm 1 und 10.1; Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht Rz 245 und 258 ff).Die Behauptung, Paragraph 19, Absatz 2, SPG enthalte bloß eine Ermächtigung zum Einschreiten und sehe „ein Handlungsermessen des Beamten vor“, orientiert sich nicht am Regelungsinhalt der zitierten Bestimmung (RIS-Justiz RS0116565), die - wie schon ihr Wortlaut unmissverständlich zum Ausdruck bringt - unter näher bezeichneten Umständen eine Handlungspflicht determiniert (Hauer/Keplinger, SicherheitspolizeiG4 Paragraph 19, Anmerkung eins, und 10.1; Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht Rz 245 und 258 ff).
Soweit die Rüge argumentiert, aus der Schilderung von Klopfgeräuschen könne nicht ohne weiteres auf eine Gefahrensituation geschlossen werden, verfehlt sie den in den Feststellungen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt, wonach die Anruferin dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt hat, sie glaube - weil im Haus drei behinderte Personen wohnten - dass jemand Hilfe benötige; Letzterer habe von der Möglichkeit gewusst, „dass sich jemand in Gefahr befindet und Hilfe benötigt“ (US 4 und 7). Weshalb das Aufhören der (nach den Konstatierungen mit Unterbrechungen zumindest eine Stunde andauernden) Klopfgeräusche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein soll, bleibt unklar.
Schließlich behauptet die Rüge, die getroffenen Feststellungen würden den Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt durch Unterlassung nicht tragen, ohne darzulegen, weshalb dies im Einzelnen so sei (RIS-Justiz RS0099620).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.