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Entscheidung 17 Os 9/16a×

Entscheidung 17 Os 9/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

17Os9/16a

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz F***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 27. Oktober 2015, GZ 211 Hv 20/14v-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Heinz F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Heinz F***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Dezember 2012 in H***** als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG Ermächtigter, mithin als (im strafrechtlichen Sinn) Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr, die den Erfordernissen der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des „Landes“ (richtig vgl Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG]: des Bundes) als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung eines im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Kfz unterließ und trotz bestehender schwerer Mängel ein Gutachten (Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG) erstellte, demzufolge das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche und keine Mängel aufweise.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, (nominell) 5a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der im Rahmen der Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 4,) vorgetragenen Kritik zuwider war das Erstgericht zur beantragten Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen „aus dem Bereich KFZ bzw. Metallverarbeitung“ (ON 28 S 6) nicht verpflichtet, weil es das genannte Beweisthema (ein Aufheben des Fahrzeugs auf der Zweisäulenhebebühne sei im Sinn der Verantwortung des Angeklagten ohne Verformung [des Fahrzeugs] möglich gewesen) ohnehin als erwiesen annahm (US 6; RIS-Justiz RS0099135).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs, ohne eine der Kategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt anzusprechen. Die für den Beschwerdestandpunkt (fehlender Wissentlichkeit) ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Zeugen Michael S***** und Karl W*****) hat das Erstgericht allesamt erörtert und mängelfrei dargelegt, weshalb sie dieser Feststellung nicht entgegenstehen (US 10 f und 14). Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen der Mängelrüge darin, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aus den genannten Beweisergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter und verlässt damit den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche nicht an der Gesamtheit der Feststellungen Maß nimmt (RIS-Justiz RS0099810), sondern erneut die konstatierte bewusste Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (US 6) bestreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00009.16A.1003.000

Im RIS seit

14.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20161003_OGH0002_0170OS00009_16A0000_000