Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, (nominell) 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, (nominell) 5a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der im Rahmen der Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 4) vorgetragenen Kritik zuwider war das Erstgericht zur beantragten Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen „aus dem Bereich KFZ bzw. Metallverarbeitung“ (ON 28 S 6) nicht verpflichtet, weil es das genannte Beweisthema (ein Aufheben des Fahrzeugs auf der Zweisäulenhebebühne sei im Sinn der Verantwortung des Angeklagten ohne Verformung [des Fahrzeugs] möglich gewesen) ohnehin als erwiesen annahm (US 6; RIS-Justiz RS0099135).Der im Rahmen der Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 4,) vorgetragenen Kritik zuwider war das Erstgericht zur beantragten Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen „aus dem Bereich KFZ bzw. Metallverarbeitung“ (ON 28 S 6) nicht verpflichtet, weil es das genannte Beweisthema (ein Aufheben des Fahrzeugs auf der Zweisäulenhebebühne sei im Sinn der Verantwortung des Angeklagten ohne Verformung [des Fahrzeugs] möglich gewesen) ohnehin als erwiesen annahm (US 6; RIS-Justiz RS0099135).
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Feststellung zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs, ohne eine der Kategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt anzusprechen. Die für den Beschwerdestandpunkt (fehlender Wissentlichkeit) ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Zeugen Michael S***** und Karl W*****) hat das Erstgericht allesamt erörtert und mängelfrei dargelegt, weshalb sie dieser Feststellung nicht entgegenstehen (US 10 f und 14). Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen der Mängelrüge darin, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aus den genannten Beweisergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter und verlässt damit den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die Feststellung zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs, ohne eine der Kategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes deutlich und bestimmt anzusprechen. Die für den Beschwerdestandpunkt (fehlender Wissentlichkeit) ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (die Verantwortung des Beschwerdeführers sowie die Aussagen der Zeugen Michael S***** und Karl W*****) hat das Erstgericht allesamt erörtert und mängelfrei dargelegt, weshalb sie dieser Feststellung nicht entgegenstehen (US 10 f und 14). Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen der Mängelrüge darin, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung aus den genannten Beweisergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter und verlässt damit den gesetzlichen Anfechtungsrahmen.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche nicht an der Gesamtheit der Feststellungen Maß nimmt (RIS-Justiz RS0099810), sondern erneut die konstatierte bewusste Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (US 6) bestreitet.Gleiches gilt für die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche nicht an der Gesamtheit der Feststellungen Maß nimmt (RIS-Justiz RS0099810), sondern erneut die konstatierte bewusste Unterlassung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Prüfung (US 6) bestreitet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.