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Entscheidung 18 OCg 3/21x×

Entscheidung 18 OCg 3/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18OCg3/21x

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und Mag. Painsi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Poganitsch, Fejan & Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei J*****, wegen „Aufhebung eines Schiedsspruchs“ (Streitwert 26.200 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist sachlich unzuständig.

Die Klage wird an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           In seiner beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruches“ macht der Kläger geltend, dass ihn der beklagte Verein zu Unrecht ausgeschlossen habe. Mit der „Schiedsgerichtsentscheidung“ des Vereins sei sein Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses abgewiesen worden.

[2] Aus dem Klagsvorbringen ging nicht hervor, ob sich der Kläger auf einen Schiedsspruch eines „echten“ Schiedsgerichts beruft, dem eine Schiedsvereinbarung oder eine statutarische Schiedsklausel iSd Paragraph 581, ZPO zugrunde liegt, oder ob er meint, dass eine Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 VerG 2002 tätig wurde. Dem Kläger wurde daher ein Verbesserungsauftrag erteilt.

[3] Mit Schriftsatz vom 17. September 2021 legte der Kläger die Vereinsstatuten vor und beantragte gleichzeitig – für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof seine Unzuständigkeit ausspricht, – die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO).

[4] Aufgrund der vorgelegten Statuten steht fest, dass es sich beim „Vereinsschiedsgericht“ um eine Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG handelt, zumal es sich aus Vereinsmitgliedern zusammensetzt und ein Organ des Vereins ist, das über alle aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet.

[5] Die Bestimmungen der Paragraphen 577, ff ZPO und damit auch die Regel über die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (Paragraph 615, ZPO) sind aber nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar (Paragraph 577, Absatz 4, ZPO). Eine Entscheidung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle ist daher auch kein Schiedsspruch iSd Paragraph 615, ZPO, weshalb die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen war.

[6] Der Überweisungsbeschluss stützt sich auf Paragraph 261, Absatz 6, ZPO.

[7]                  Mit der (mit 26.200 EUR bewerteten) Klage strebt der Kläger erkennbar an, dass seine Mitgliedschaft beim beklagten Verein (mit Sitz in Kärnten) aufrecht bleibt. Damit liegt eine (allgemeine) bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, für die das Landesgericht Klagenfurt nicht offenbar unzuständig ist.

[8]                  Im fortgesetzten Verfahren wird das zuständige Prozessgericht dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, sein Klagebegehren, das derzeit nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel entspricht, entsprechend zu modifizieren.

Textnummer

E132791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:018OCG00003.21X.0922.000

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20210922_OGH0002_018OCG00003_21X0000_000