Begründung:
Die Klägerin brachte am 28. 6. 2018 eine Aufhebungsklage nach § 611 ZPO ein, mit der sie mit Wirkung gegenüber allen Beklagten die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz“ („BauBuche“), betreffend das Objekt „IST AUSTRIA / I07 - 2ND ADMINISTRATION BUILDING“ von den Schiedsrichtern Prof. Ing. Mag. Peter Schabauer und DI Dr. Horst Pichlmüller vom 28. 3. 2018 in Baden bei Wien, in eventu die Aufhebung des Schiedsspruchs in dem Teil, in dem die Verursachung von 40 % des Gesamtschadens durch sie festgestellt worden sei, begehrte. In eventu beantragte die Klägerin gemäß § 612 ZPO mit Wirkung gegenüber allen Parteien die Feststellung, dass das genannte „Schiedsgutachten“ kein Schiedsspruch sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Streitteile mit Schiedsvereinbarung vom 18. 1. 2018 („Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachten“) zwei technische Sachverständige als Schiedsrichter eingesetzt hätten, um vor allem festzustellen, wodurch die Schäden verursacht worden seien, wer dafür verantwortlich sei sowie wer aus technischer und rechtlicher Sicht zu welchen Anteilen den Schaden verursacht habe. Zudem sei die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens vereinbart worden. Im Schiedsgutachten sei ua festgestellt worden, dass die Klägerin für 40 % des Gesamtschadens verantwortlich sei, weitere 40 % seien durch die Zweitbeklagte zu verantworten, die restlichen 20 % durch die Drittbeklagte. Insoweit liege ein Schiedsspruch vor. Er sei aufzuheben wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (keinerlei bzw mangelhafte Begründung des Schiedsspruchs), wegen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz der ungeraden Schiedsrichteranzahl), wegen willkürlicher Rechtsanwendung (willkürliche Schadensquotierung) sowie wegen Hinderung in der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (Verstoß gegen rechtliches Gehör). Zum Interesse an ihrem zweiten Eventualbegehren verwies die Klägerin auf die unterschiedlichen Rechtsansichten der beteiligten Parteien, ob ein Schiedsspruch vorliege.Die Klägerin brachte am 28. 6. 2018 eine Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO ein, mit der sie mit Wirkung gegenüber allen Beklagten die Aufhebung des gesamten Schiedsspruchs „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz“ („BauBuche“), betreffend das Objekt „IST AUSTRIA / I07 - 2ND ADMINISTRATION BUILDING“ von den Schiedsrichtern Prof. Ing. Mag. Peter Schabauer und DI Dr. Horst Pichlmüller vom 28. 3. 2018 in Baden bei Wien, in eventu die Aufhebung des Schiedsspruchs in dem Teil, in dem die Verursachung von 40 % des Gesamtschadens durch sie festgestellt worden sei, begehrte. In eventu beantragte die Klägerin gemäß Paragraph 612, ZPO mit Wirkung gegenüber allen Parteien die Feststellung, dass das genannte „Schiedsgutachten“ kein Schiedsspruch sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Streitteile mit Schiedsvereinbarung vom 18. 1. 2018 („Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachten“) zwei technische Sachverständige als Schiedsrichter eingesetzt hätten, um vor allem festzustellen, wodurch die Schäden verursacht worden seien, wer dafür verantwortlich sei sowie wer aus technischer und rechtlicher Sicht zu welchen Anteilen den Schaden verursacht habe. Zudem sei die Verbindlichkeit des Ergebnisses des Schiedsgutachtens vereinbart worden. Im Schiedsgutachten sei ua festgestellt worden, dass die Klägerin für 40 % des Gesamtschadens verantwortlich sei, weitere 40 % seien durch die Zweitbeklagte zu verantworten, die restlichen 20 % durch die Drittbeklagte. Insoweit liege ein Schiedsspruch vor. Er sei aufzuheben wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (keinerlei bzw mangelhafte Begründung des Schiedsspruchs), wegen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Verstoß gegen den Grundsatz der ungeraden Schiedsrichteranzahl), wegen willkürlicher Rechtsanwendung (willkürliche Schadensquotierung) sowie wegen Hinderung in der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (Verstoß gegen rechtliches Gehör). Zum Interesse an ihrem zweiten Eventualbegehren verwies die Klägerin auf die unterschiedlichen Rechtsansichten der beteiligten Parteien, ob ein Schiedsspruch vorliege.
Am 29. 6. 2018 brachte die Drittbeklagte als Klägerin zu 18 OCg 5/18m gegen die (hier) übrigen Beklagten und die Klägerin eine Klage gemäß §§ 611, 612 ZPO mit dem Begehren ein, mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass das genannte „Schiedsgutachten“ samt dem „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz betreffend das Objekt 'IST AUSTRIA / I07 – 2nd Administration Building' für den Teil der TGA“ kein Schiedsspruch sei. Die Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern sei nach dem Willen der Parteien ein Schiedsgutachtervertrag, es liege ein Schiedsgutachten vor. Vor dem Landesgericht St. Pölten sei die Feststellung begehrt worden, dass es nicht bindend sei. Weiter wurde auch ein Eventualbegehren gestellt.Am 29. 6. 2018 brachte die Drittbeklagte als Klägerin zu 18 OCg 5/18m gegen die (hier) übrigen Beklagten und die Klägerin eine Klage gemäß Paragraphen 611, 612, ZPO mit dem Begehren ein, mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass das genannte „Schiedsgutachten“ samt dem „Schiedsgutachten - Schäden am Oberboden aus Buchenholz betreffend das Objekt 'IST AUSTRIA / I07 – 2nd Administration Building' für den Teil der TGA“ kein Schiedsspruch sei. Die Vereinbarung über die Einsetzung von Schiedsgutachtern sei nach dem Willen der Parteien ein Schiedsgutachtervertrag, es liege ein Schiedsgutachten vor. Vor dem Landesgericht St. Pölten sei die Feststellung begehrt worden, dass es nicht bindend sei. Weiter wurde auch ein Eventualbegehren gestellt.
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gab bekannt, sich nicht gegen eine Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 18 OCg 5/18m auszusprechen.