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Entscheidung 18 ONc 2/18s×

Entscheidung 18 ONc 2/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18ONc2/18s

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger und die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** ZT GmbH, *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, wider die Antragsgegnerin M***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist nach Paragraph 7, IO unterbrochen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte am 28. Februar 2018 die Bestellung eines Schiedsrichters für die säumige Antragsgegnerin. Die zur Äußerung aufgeforderte Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Verfahren. Am 3. April 2018 wurde über ihr Vermögen zu AZ ***** des ***** der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt ***** bestellt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde das Schiedsverfahren nach Paragraph 7, IO unterbrochen; diese Unterbrechung erfasst auch das hier anhängige Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters (18 ONc 6/14y SZ 2015/18; RIS-Justiz RS0130016). Die Schiedsklägerin wird ihre Forderung im Konkursverfahren anzumelden haben; ob sie im Fall der Bestreitung die Prüfungsklage beim Konkursgericht einzubringen oder das Schiedsverfahren nach Paragraph 113, IO fortzusetzen hätte, ist hier nicht zu entscheiden (18 ONc 6/14y mwN).

Textnummer

E121249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:018ONC00002.18S.0417.000

Im RIS seit

30.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JJT_20180417_OGH0002_018ONC00002_18S0000_000

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