[12] 4. Der Ablehnungsantrag vom 24. 2. 2021 ist zurückzuweisen.
[13] 4.1. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe können die Unparteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter schon abstrakt nicht begründen. Wegen der Unbegründetheit des Antrags sind weitere Verfahrensschritte (Einholungen von Äußerungen, sonstige Erhebungen) durch den Senat nicht erforderlich. Auch wenn man – wie im Folgenden – die Richtigkeit der Vorwürfe unterstellt, wäre daraus noch keine Befangenheit der Schiedsrichter abzuleiten (vgl 18 ONc 3/20s). [13] 4.1. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe können die Unparteilichkeit der abgelehnten Schiedsrichter schon abstrakt nicht begründen. Wegen der Unbegründetheit des Antrags sind weitere Verfahrensschritte (Einholungen von Äußerungen, sonstige Erhebungen) durch den Senat nicht erforderlich. Auch wenn man – wie im Folgenden – die Richtigkeit der Vorwürfe unterstellt, wäre daraus noch keine Befangenheit der Schiedsrichter abzuleiten vergleiche 18 ONc 3/20s).
[14] 4.2. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO). [14] 4.2. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (Paragraph 588, Absatz 2, ZPO).
[15] Der Gesetzestext des § 588 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 verweist zwar – anders als die Bestimmung des früheren § 586 ZPO – nicht mehr auf die Regeln über die Befangenheit und die Ausgeschlossenheit von Richtern staatlicher Gerichte (§§ 19 f JN). Ungeachtet dessen sind die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – weiterhin als Richtlinien heranzuziehen (18 ONc 1/19w mwN). [15] Der Gesetzestext des Paragraph 588, ZPO in der Fassung des SchiedsRÄG 2006 verweist zwar – anders als die Bestimmung des früheren Paragraph 586, ZPO – nicht mehr auf die Regeln über die Befangenheit und die Ausgeschlossenheit von Richtern staatlicher Gerichte (Paragraphen 19, f JN). Ungeachtet dessen sind die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – weiterhin als Richtlinien heranzuziehen (18 ONc 1/19w mwN).
[16] Nach der Rechtsprechung zur Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern (§§ 19 f JN) sollen Ablehnungsregeln den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0046087, RS0109379). Dennoch ist bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd § 19 JN im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949, RS0046052 [T12], RS0109379). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0109379 [T4, T7], RS0046052 [T10]). [16] Nach der Rechtsprechung zur Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern (Paragraphen 19, f JN) sollen Ablehnungsregeln den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0046087, RS0109379). Dennoch ist bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd Paragraph 19, JN im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949, RS0046052 [T12], RS0109379). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0109379 [T4, T7], RS0046052 [T10]).
[17] Eine unsachgemäße Prozessleitung und prozessuale Fehler begründen aber für sich nicht den Anschein der Voreingenommenheit (18 ONc 3/20s mwN). Selbst wenn die vom Ablehnungswerber thematisierten prozessualen Entscheidungen oder Anordnungen des Schiedsgerichts tatsächlich als falsch und/oder ihre Prozessleitung als unsachgemäß anzusehen wären, würde dieser Umstand daher (für sich genommen) noch keine Ablehnung rechtfertigen. Anderes könnte nur für schwerwiegende Verfahrensverstöße (18 ONc 2/19t mwN) oder eine (dauerhafte und wesentliche) Bevorzugung bzw Benachteiligung gelten (18 ONc 3/20s mwN).
[18] Bei der Verfahrensführung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien das Verfahren innerhalb der Grenzen des § 594 Abs 2 ZPO und unter Beachtung zwingender Vorschriften der lex arbitri nach freiem Ermessen bestimmen kann (§ 594 Abs 1 Satz 3 ZPO; 18 ONc 4/20p mwN). [18] Bei der Verfahrensführung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Schiedsgericht mangels einer gegenteiligen Vereinbarung der Parteien das Verfahren innerhalb der Grenzen des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO und unter Beachtung zwingender Vorschriften der lex arbitri nach freiem Ermessen bestimmen kann (Paragraph 594, Absatz eins, Satz 3 ZPO; 18 ONc 4/20p mwN).
[19] 4.3. Die Antragstellerin macht als Ablehnungsgründe – zusammengefasst – geltend, die Schiedsrichter hätten
a) wiederholt, zuletzt in den Prozessleitenden Verfügungen Nr 3 vom 23. 11. 2020 und Nr 5 vom 26. 1. 2021 erklärt, ein Fax sei im Gegensatz zu einem E-Mail höchst unsicher und fehleranfällig, daher seien Verfahrensschritte im Schiedsverfahren nicht per Fax, sondern per E-Mail zu setzen, sodass die Antragstellerin zur Teilnahme an einer E-Mail-Kommunikation gezwungen werde;
b) trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen, und im Wissen, dass sie damit vertrauliche Daten an unbefugte Dritte versenden, neuerlich Schreiben an eine E-Mail-Adresse übersandt, die ein Verteiler sei;
c) die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin gezwungen, ein schriftliches Vorbringen zu erstatten;
d) die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin in Bezug auf die vom Schiedsgericht geforderten Zeugenerklärungen und Beweisanträge nicht oder nur mangelhaft angeleitet.
[20] 4.4. Mit diesen Behauptungen zeigt die Antragstellerin weder einen schwerwiegenden Verfahrensverstoß noch eine dauerhafte und wesentliche Benachteiligung auf.
[21] 4.4.1. Der Senat hat in den Vorentscheidungen zu 18 ONc 4/20p und 18 ONc 5/20k bereits klargestellt, dass die Aufforderung des Schiedsgerichts, Eingaben nicht per Fax einzubringen, ebenso wenig Zweifel an der Unbefangenheit des Schiedsgerichts aufwirft, wie der Umstand, dass das Schiedsgericht mit der Antragstellerin (auch) per E-Mail an die von der Antragstellerin bekanntgegebene E-Mail-Adresse kommunizierte. Das Schiedsgericht hat damit den oben beschriebenen Spielraum bei der Gestaltung des Verfahrensablaufs nicht überschritten.
[22] Das gilt nicht nur für den Zeitraum, der von den bisherigen Ablehnungsanträgen und den Entscheidungen darüber erfasst wurde. Auch die im neuerlichen Ablehnungsantrag beanstandete Übermittlung weiterer E-Mails (am 5. 1. 2021, 27. 1. 2021 und 12. 2. 2021) an diese Adresse weckt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter (vgl 18 ONc 5/20k). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin auf ihren ausschließlich an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsätzen diese E-Mail-Adresse nur mehr fallweise selbst anführte. [22] Das gilt nicht nur für den Zeitraum, der von den bisherigen Ablehnungsanträgen und den Entscheidungen darüber erfasst wurde. Auch die im neuerlichen Ablehnungsantrag beanstandete Übermittlung weiterer E-Mails (am 5. 1. 2021, 27. 1. 2021 und 12. 2. 2021) an diese Adresse weckt keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsrichter vergleiche 18 ONc 5/20k). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin auf ihren ausschließlich an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsätzen diese E-Mail-Adresse nur mehr fallweise selbst anführte.
[23] 4.4.2. Zu der von der Antragstellerin schon in ihren ersten Ablehnungsanträgen beanstandeten, vom Schiedsgericht aufrecht erhaltenen Forderung, Vorbringen schriftlich zu erstatten, hat der Senat ebenso bereits zu 18 ONc 4/20p Stellung genommen. Allein der Umstand, dass das Schiedsverfahren zum Teil im schriftlichen Weg geführt wurde und wird, lässt nicht an der Unbefangenheit der Schiedsrichter zweifeln.
[24] Auch unter dem Aspekt der Anleitung hat das Schiedsgericht mit den im neuerlichen Ablehnungsantrag der Antragstellerin konkret geschilderten Verfahrenshandlungen kein Verhalten gesetzt, das bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen lassen könnte. Das gilt, abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Geltendmachung dieses Umstands als Ablehnungsgrund ausdrücklich einem gesonderten Ablehnungsantrag vorbehält, insbesondere für die gerügte Zurückweisung von Zeugenerklärungen und Beweisanträgen. Dass das Schiedsgericht dabei gegenüber der Antragstellerin gegen das Gebot der fairen Behandlung iSd § 594 Abs 2 Satz 1 ZPO (vgl 18 ONc 3/20s) verstoßen hätte, ist selbst nach deren Behauptungen nicht zu erkennen. [24] Auch unter dem Aspekt der Anleitung hat das Schiedsgericht mit den im neuerlichen Ablehnungsantrag der Antragstellerin konkret geschilderten Verfahrenshandlungen kein Verhalten gesetzt, das bei objektiver Betrachtungsweise auch nur den Anschein einer Voreingenommenheit entstehen lassen könnte. Das gilt, abgesehen davon, dass die Antragstellerin die Geltendmachung dieses Umstands als Ablehnungsgrund ausdrücklich einem gesonderten Ablehnungsantrag vorbehält, insbesondere für die gerügte Zurückweisung von Zeugenerklärungen und Beweisanträgen. Dass das Schiedsgericht dabei gegenüber der Antragstellerin gegen das Gebot der fairen Behandlung iSd Paragraph 594, Absatz 2, Satz 1 ZPO vergleiche 18 ONc 3/20s) verstoßen hätte, ist selbst nach deren Behauptungen nicht zu erkennen.
[25] 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Ablehnungsgründe die Befangenheit der abgelehnten Schiedsrichter nicht begründen können. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.