Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist abzuweisen, die weiteren Anträge sind zurückzuweisen.
1. Nach § 616 ZPO richtet sich das Verfahren nach dem Dritten Titel des Vierten Abschnitts der ZPO, also insbesondere jenes über die Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 ZPO), nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Danach führt der Tod des Rechtsanwalts nur dann zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Vertretung gesetzlich geboten ist (§ 25 Abs 1 Z 3 AußStrG). Das trifft in Verfahren erster Instanz nicht zu (§ 4 Abs 1 AußStrG).1. Nach Paragraph 616, ZPO richtet sich das Verfahren nach dem Dritten Titel des Vierten Abschnitts der ZPO, also insbesondere jenes über die Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, ZPO), nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Danach führt der Tod des Rechtsanwalts nur dann zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Vertretung gesetzlich geboten ist (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Das trifft in Verfahren erster Instanz nicht zu (Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG).
2. In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht absolute Vertretungspflicht nur in Revisionsrekursverfahren (§ 6 Abs 1 und 2 AußStrG). In Rekursverfahren gilt nur relative Vertretungspflicht (RS0122666). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – (ausnahmsweise) in erster Instanz, so besteht überhaupt Vertretungsfreiheit (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 6 Rz 8). Die im Schrifttum zu § 616 ZPO vertretene gegenteilige Ansicht (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 § 616 ZPO Rz 23; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 14.38) ist nicht weiter begründet und findet keine Deckung im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.2. In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht absolute Vertretungspflicht nur in Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, Absatz eins und 2 AußStrG). In Rekursverfahren gilt nur relative Vertretungspflicht (RS0122666). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – (ausnahmsweise) in erster Instanz, so besteht überhaupt Vertretungsfreiheit (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 6, Rz 8). Die im Schrifttum zu Paragraph 616, ZPO vertretene gegenteilige Ansicht (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 616, ZPO Rz 23; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 14.38) ist nicht weiter begründet und findet keine Deckung im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.
3. Aus diesem Grund führte der Tod des Anwalts hier nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Der Beschluss war daher zuzustellen, wobei die Zustellung mangels Vertretungspflicht unmittelbar an die Partei erfolgen konnte. Die Zustellung bewirkte die (formelle) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses. Die diesbezügliche Bestätigung wurde daher weder gesetzwidrig noch irrig erteilt, weswegen der in der Sache auf deren Aufhebung gerichtete Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit abzuweisen ist (§ 7 Abs 3 EO).3. Aus diesem Grund führte der Tod des Anwalts hier nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Der Beschluss war daher zuzustellen, wobei die Zustellung mangels Vertretungspflicht unmittelbar an die Partei erfolgen konnte. Die Zustellung bewirkte die (formelle) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses. Die diesbezügliche Bestätigung wurde daher weder gesetzwidrig noch irrig erteilt, weswegen der in der Sache auf deren Aufhebung gerichtete Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit abzuweisen ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).
4. Mit der Zustellung an die Parteien war das Verfahren beendet. Die Anträge auf Feststellung der Unterbrechung und auf Einräumung einer angemessenen Frist für die Bestellung eines neuen Anwalts sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen.