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Entscheidung 18 ONc 3/19i×

Entscheidung 18 ONc 3/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18ONc3/19i

Entscheidungsdatum

09.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Veith und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Musger und Priv.-Doz. Dr. Rassi als weitere Richter in der Schiedsrechtssache der Antragstellerin N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wider die Antragsgegnerin M***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Antragsgegnerin auf „Aufhebung der Vollstreckbarkeit“ des Beschlusses vom 20. Dezember 2019, GZ 18 ONc 3/19i-5, wird abgewiesen.

Die Anträge der Antragsgegnerin auf amtswegige Feststellung, dass das Verfahren gemäß Paragraph 160, ZPO unterbrochen sei, und auf Einräumung einer angemessenen Frist für die Bestellung eines Anwalts werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019, ON 5, hat der Oberste Gerichtshof auf Antrag der Antragstellerin einen Schiedsrichter bestellt. Die Antragsgegnerin war im Verfahren durch einen Anwalt vertreten gewesen, der am 3. Dezember 2019 verstorben war. Der Beschluss wurde am 17. Februar 2020 der Partei zugestellt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses.

Die unvertretene Antragsgegnerin beantragt,

-
die „Vollstreckbarkeit“ (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) des Beschlusses ON 5 „aufzuheben“,
-
von Amts wegen die nach Paragraph 160, Absatz eins, ZPO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens festzustellen,
-
ihr für den Fall eines Antrags der Gegenseite nach Paragraph 160, Absatz 2, ZPO eine angemessene Frist zur Bestellung eines Rechtsanwalts einzuräumen.

Zur Begründung verweist sie auf den Tod ihres Anwalts, der zur Unterbrechung des Verfahrens geführt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist abzuweisen, die weiteren Anträge sind zurückzuweisen.

1. Nach Paragraph 616, ZPO richtet sich das Verfahren nach dem Dritten Titel des Vierten Abschnitts der ZPO, also insbesondere jenes über die Bestellung eines Schiedsrichters (Paragraph 587, ZPO), nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. Danach führt der Tod des Rechtsanwalts nur dann zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die Vertretung gesetzlich geboten ist (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG). Das trifft in Verfahren erster Instanz nicht zu (Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG).

2. In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht absolute Vertretungspflicht nur in Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, Absatz eins und 2 AußStrG). In Rekursverfahren gilt nur relative Vertretungspflicht (RS0122666). Entscheidet der Oberste Gerichtshof – wie hier – (ausnahmsweise) in erster Instanz, so besteht überhaupt Vertretungsfreiheit (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 Paragraph 6, Rz 8). Die im Schrifttum zu Paragraph 616, ZPO vertretene gegenteilige Ansicht (Hausmaninger in Fasching/Konecny3 Paragraph 616, ZPO Rz 23; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht [2018] Rz 14.38) ist nicht weiter begründet und findet keine Deckung im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes.

3. Aus diesem Grund führte der Tod des Anwalts hier nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Der Beschluss war daher zuzustellen, wobei die Zustellung mangels Vertretungspflicht unmittelbar an die Partei erfolgen konnte. Die Zustellung bewirkte die (formelle) Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Beschlusses. Die diesbezügliche Bestätigung wurde daher weder gesetzwidrig noch irrig erteilt, weswegen der in der Sache auf deren Aufhebung gerichtete Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit abzuweisen ist (Paragraph 7, Absatz 3, EO).

4. Mit der Zustellung an die Parteien war das Verfahren beendet. Die Anträge auf Feststellung der Unterbrechung und auf Einräumung einer angemessenen Frist für die Bestellung eines neuen Anwalts sind schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Textnummer

E128271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:018ONC00003.19I.0409.000

Im RIS seit

12.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200409_OGH0002_018ONC00003_19I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung