[19] Auf der Grundlage des bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der nach dem Parteivorbringen ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, ist ein Schiedsrichter zu bestellen.
[20] 1. Gibt es – wie hier – keine abweichende Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, so gilt in Schiedsverfahren – wie hier – mit drei Schiedsrichtern, dass jede Partei einen der drei Schiedsrichter bestellt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird (§ 587 Abs 2 Z 2 ZPO). [20] 1. Gibt es – wie hier – keine abweichende Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, so gilt in Schiedsverfahren – wie hier – mit drei Schiedsrichtern, dass jede Partei einen der drei Schiedsrichter bestellt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird (Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
[21] Den Fall der Säumnis regelt § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO. [21] Den Fall der Säumnis regelt Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach Paragraph 616, Absatz eins, ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus Paragraph 615, ZPO.
[22] 2. Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, die gleichsam die Einleitung des Schiedsverfahrens bedeutet und die Regeln der Ersatzbenennung auslöst (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 587 ZPO Rz 131), muss auch Angaben darüber enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft (§ 587 Abs 4 ZPO). [22] 2. Die schriftliche Aufforderung zur Bestellung eines Schiedsrichters, die gleichsam die Einleitung des Schiedsverfahrens bedeutet und die Regeln der Ersatzbenennung auslöst (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 Paragraph 587, ZPO Rz 131), muss auch Angaben darüber enthalten, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft (Paragraph 587, Absatz 4, ZPO).
[23] Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsgegnerin ist zu prüfen, ob das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin ausreichende Angaben zum geltend gemachten Anspruch im Sinn dieser Bestimmung enthält.
[24] Die Angabe darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird, dient als zusätzlicher Inhalt der Information des Empfängers (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 § 587 ZPO Rz 148). Dieser Informationszweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsgegner in Kenntnis über den Streit gesetzt wird, auf den er sich einlassen soll. Bei den erforderlichen Angaben über den Anspruch handelt es sich noch nicht um diejenigen Anforderungen, die an die Beschreibung des Streitgegenstands im Rahmen der späteren Schiedsklage zu stellen sind. Vielmehr ist hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen (18 ONc 4/17h; in diesem Sinn etwa auch Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 5/54; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 587 ZPO Rz 11; Czernich, Die Bestellung des Schiedsrichters nach österreichischem Recht, SchiedsVZ 2018, 19 [23]). Nach dem Zweck eines Aufforderungsschreibens ist daher zwar jedenfalls erforderlich, dass das Begehren für den Antragsgegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird, um eine verfahrensadäquate Reaktion setzen zu können (18 ONc 4/17h; vgl RS0132156). Diese Angaben müssen aber – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht dem Detaillierungsgrad der Schiedsklage entsprechen (Czernich, SchiedsVZ 2018, 19 [23]). [24] Die Angabe darüber, welcher Anspruch geltend gemacht wird, dient als zusätzlicher Inhalt der Information des Empfängers (Hausmaninger in Fasching/Konecny³ IV/2 Paragraph 587, ZPO Rz 148). Dieser Informationszweck kann nur erreicht werden, wenn der Antragsgegner in Kenntnis über den Streit gesetzt wird, auf den er sich einlassen soll. Bei den erforderlichen Angaben über den Anspruch handelt es sich noch nicht um diejenigen Anforderungen, die an die Beschreibung des Streitgegenstands im Rahmen der späteren Schiedsklage zu stellen sind. Vielmehr ist hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen (18 ONc 4/17h; in diesem Sinn etwa auch Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 5/54; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 587, ZPO Rz 11; Czernich, Die Bestellung des Schiedsrichters nach österreichischem Recht, SchiedsVZ 2018, 19 [23]). Nach dem Zweck eines Aufforderungsschreibens ist daher zwar jedenfalls erforderlich, dass das Begehren für den Antragsgegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird, um eine verfahrensadäquate Reaktion setzen zu können (18 ONc 4/17h; vergleiche RS0132156). Diese Angaben müssen aber – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht dem Detaillierungsgrad der Schiedsklage entsprechen (Czernich, SchiedsVZ 2018, 19 [23]).
[25] Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin enthält iSd § 587 Abs 4 ZPO ausreichende Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt und zum möglichen Begehren. Im Zusammenhalt mit den im Text sowie in einem Beilagenverzeichnis genannten und dem Schreiben angeschlossenen Urkunden lassen sie die Antragsgegnerin (ungeachtet der offensichtlich irrtümlichen „Datierung“ des Schiedsspruchs) zweifelsfrei erkennen, welchen konkreten Anspruch die Antragstellerin hier in einem Schiedsverfahren geltend machen will. [25] Das Aufforderungsschreiben der Antragstellerin enthält iSd Paragraph 587, Absatz 4, ZPO ausreichende Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt und zum möglichen Begehren. Im Zusammenhalt mit den im Text sowie in einem Beilagenverzeichnis genannten und dem Schreiben angeschlossenen Urkunden lassen sie die Antragsgegnerin (ungeachtet der offensichtlich irrtümlichen „Datierung“ des Schiedsspruchs) zweifelsfrei erkennen, welchen konkreten Anspruch die Antragstellerin hier in einem Schiedsverfahren geltend machen will.
[26] 3. Weitere Voraussetzung für die Schiedsrichterbestellung ist das Bestehen einer für den Rechtsstreit gültigen Schiedsvereinbarung iSd §§ 577 ff ZPO. Welche Arten von (objektiv schiedsfähigen) Streitigkeiten und welche Rechtsverhältnisse letztlich von der Schiedsvereinbarung abgedeckt werden, und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist dabei im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (18 OCg 6/18h; vgl RS0018023). [26] 3. Weitere Voraussetzung für die Schiedsrichterbestellung ist das Bestehen einer für den Rechtsstreit gültigen Schiedsvereinbarung iSd Paragraphen 577, ff ZPO. Welche Arten von (objektiv schiedsfähigen) Streitigkeiten und welche Rechtsverhältnisse letztlich von der Schiedsvereinbarung abgedeckt werden, und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist dabei im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (18 OCg 6/18h; vergleiche RS0018023).
[27] Die Antragsgegnerin behauptet die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 10. 1. 2013 zufolge listiger Irreführung und argumentiert, dass damit auch die mit diesem verbundene Schiedsvereinbarung rechtsunwirksam sei. Die Schiedsklausel in Punkt 16. des Kaufvertrags umfasst freilich ausdrücklich auch die Frage seines gültigen Zustandekommens. Abgesehen davon gelangt eine Schiedsvereinbarung, wenn sie diesen Fall nicht ohnedies ausdrücklich regelt, grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags behauptet wird (RS0018023 [T5]). Andernfalls würde es einer Partei durch den bloßen Einwand der ursprünglichen Unwirksamkeit des Hauptvertrags ermöglicht werden, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen (10 Ob 120/07f mwN; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 581 ZPO Rz 44). [27] Die Antragsgegnerin behauptet die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 10. 1. 2013 zufolge listiger Irreführung und argumentiert, dass damit auch die mit diesem verbundene Schiedsvereinbarung rechtsunwirksam sei. Die Schiedsklausel in Punkt 16. des Kaufvertrags umfasst freilich ausdrücklich auch die Frage seines gültigen Zustandekommens. Abgesehen davon gelangt eine Schiedsvereinbarung, wenn sie diesen Fall nicht ohnedies ausdrücklich regelt, grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags behauptet wird (RS0018023 [T5]). Andernfalls würde es einer Partei durch den bloßen Einwand der ursprünglichen Unwirksamkeit des Hauptvertrags ermöglicht werden, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen (10 Ob 120/07f mwN; Plavec in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 581, ZPO Rz 44).
[28] Die behauptete Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch begründet die Antragsgegnerin auch damit, dass dieser schon durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren zu 3 Ob 101/25m entschieden sei. Diese Argumentation geht – losgelöst von den Fragen der Einordnung dieses Einwands im gerichtlichen Bestellungsverfahren und der Richtigkeit des Verständnisses der Aussagen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 101/25m durch die Antragsgegnerin – ins Leere. Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde; die materielle Rechtskraft erfasst also allein die in der Entscheidung festgestellte Rechtsfolge, die rechtliche Beurteilung wird – isoliert betrachtet – nicht von der Rechtskraft erfasst (vgl RS0118570; RS0041357; RS0041285). Abgesehen davon, dass der exekutionsrechtliche Fachsenat in seiner Entscheidung 3 Ob 101/25m ohnedies die Antragstellerin auf die Führung eines gesonderten Rechtsstreits zur Frage der schuldbefreienden Wirkung verwies und aus § 228 ZPO ausdrücklich das Recht ableitete, die Feststellung der befreienden Wirkung des Erlags zu begehren, stellt die referierte Begründung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionbewilligungsverfahren keine rechtskräftige Erledigung des von der Antragstellerin geltend gemachten Feststellungsanspruchs dar. [28] Die behauptete Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens über den geltend gemachten Anspruch begründet die Antragsgegnerin auch damit, dass dieser schon durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionsverfahren zu 3 Ob 101/25m entschieden sei. Diese Argumentation geht – losgelöst von den Fragen der Einordnung dieses Einwands im gerichtlichen Bestellungsverfahren und der Richtigkeit des Verständnisses der Aussagen des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 101/25m durch die Antragsgegnerin – ins Leere. Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde; die materielle Rechtskraft erfasst also allein die in der Entscheidung festgestellte Rechtsfolge, die rechtliche Beurteilung wird – isoliert betrachtet – nicht von der Rechtskraft erfasst vergleiche RS0118570; RS0041357; RS0041285). Abgesehen davon, dass der exekutionsrechtliche Fachsenat in seiner Entscheidung 3 Ob 101/25m ohnedies die Antragstellerin auf die Führung eines gesonderten Rechtsstreits zur Frage der schuldbefreienden Wirkung verwies und aus Paragraph 228, ZPO ausdrücklich das Recht ableitete, die Feststellung der befreienden Wirkung des Erlags zu begehren, stellt die referierte Begründung des Obersten Gerichtshofs im Exekutionbewilligungsverfahren keine rechtskräftige Erledigung des von der Antragstellerin geltend gemachten Feststellungsanspruchs dar.
[29] Auch die Behauptung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, sie sei der Verfahrenshilfe bedürftig, steht der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht entgegen, solange die Schiedsvereinbarung aufrecht ist (vgl 18 OCg 1/22d Rz 21 f; 5 Ob 63/18b). Ein Eingriff in den Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder eines fairen Verfahrens ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO, in dem die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (RS0135328), keine Bindungswirkung in Bezug auf die weitere Zuständigkeit des Schiedsgerichts entfaltet (18 ONc 3/24x Rz 12; 18 ONc 1/24b Rz 19 mwN; RS0134887). [29] Auch die Behauptung der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin, sie sei der Verfahrenshilfe bedürftig, steht der Einleitung eines Schiedsverfahrens nicht entgegen, solange die Schiedsvereinbarung aufrecht ist vergleiche 18 OCg 1/22d Rz 21 f; 5 Ob 63/18b). Ein Eingriff in den Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes oder eines fairen Verfahrens ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach Paragraph 587, ZPO, in dem die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (RS0135328), keine Bindungswirkung in Bezug auf die weitere Zuständigkeit des Schiedsgerichts entfaltet (18 ONc 3/24x Rz 12; 18 ONc 1/24b Rz 19 mwN; RS0134887).
[30] 4. Die weiteren Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung, wie insbesondere die Säumnis der Antragsgegnerin, sind nach dem insoweit unbestrittenen Antragsvorbringen ebenso erfüllt. Auch eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zur Abweisung des Antrags führte, ist nicht erfolgt. Die im Verfahren erfolgte Namhaftmachung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin erfolgte (bloß) hilfsweise (vgl 18 ONc 1/24b Rz 36). Auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antrag mangels Erfüllung des § 587 Abs 4 ZPO als unzulässig qualifiziert, ist eine nachträgliche Benennung iSd § 587 Abs 7 ZPO zu verneinen. Es ist daher ein Schiedsrichter zu bestellen. [30] 4. Die weiteren Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung, wie insbesondere die Säumnis der Antragsgegnerin, sind nach dem insoweit unbestrittenen Antragsvorbringen ebenso erfüllt. Auch eine nachträgliche Benennung, die nach Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zur Abweisung des Antrags führte, ist nicht erfolgt. Die im Verfahren erfolgte Namhaftmachung eines Rechtsanwalts durch die Antragsgegnerin erfolgte (bloß) hilfsweise vergleiche 18 ONc 1/24b Rz 36). Auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin den Antrag mangels Erfüllung des Paragraph 587, Absatz 4, ZPO als unzulässig qualifiziert, ist eine nachträgliche Benennung iSd Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zu verneinen. Es ist daher ein Schiedsrichter zu bestellen.
[31] 5. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Es hat alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 587 Abs 8 ZPO). [31] 5. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Es hat alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO).
[32] Die Schiedsklausel sieht keine besondere Voraussetzungen für den Schiedsrichter vor. Die Antragsgegnerin hat zwar hilfsweise einen Rechtsanwalt namhaft gemacht. An einen solchen Vorschlag der Partei ist das Gericht bei der Auswahl des Schiedsrichters aber nicht gebunden (18 ONc 1/24b Rz 38).
[33] Angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und des Umstands, dass die Antragstellerin einen Rechtsanwalt bestellt und die Antragsgegnerin einen solchen vorgeschlagen hat, ist mit RA * eine nicht mit der Sache befasster Rechtsanwältin zu bestellen. An ihrer Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel.
[34] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 AußStrG. Der erfolgreichen Antragstellerin sind die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen (18 ONc 1/24b Rz 39 mwN). [34] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, AußStrG. Der erfolgreichen Antragstellerin sind die Kosten des Bestellungsverfahrens zuzusprechen (18 ONc 1/24b Rz 39 mwN).
[35] Der durch die Säumnis der Antragsgegnerin veranlasste (und im außerstreitigen Verfahren erfolgte) Antrag ist nach TP 3A RATG zu honorieren (Anm I.3.a. zu TP 3A RATG; 18 ONc 1/18v). Für diesen gebührt allerdings lediglich der einfache Einheitssatz (§ 23 RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 4 RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen (18 ONc 1/18v). Die Replik der Antragstellerin vom 11. 11. 2025 war zur zweckentsprechenden Verfolgung nicht erforderlich und ist daher nicht zu honorieren. [35] Der durch die Säumnis der Antragsgegnerin veranlasste (und im außerstreitigen Verfahren erfolgte) Antrag ist nach TP 3A RATG zu honorieren Anmerkung , römisch eins.3.a. zu TP 3A RATG; 18 ONc 1/18v). Für diesen gebührt allerdings lediglich der einfache Einheitssatz (Paragraph 23, RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 4, RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen (18 ONc 1/18v). Die Replik der Antragstellerin vom 11. 11. 2025 war zur zweckentsprechenden Verfolgung nicht erforderlich und ist daher nicht zu honorieren.
[36] Die mit gesondertem Schriftsatz („Berichtigung des Kostenverzeichnisses“) erst nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht zuzusprechen. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr (TP 12 lit f GGG) entstand gemäß § 2 Z 1 lit h GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Ihre Verzeichnung hätte daher gemäß § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO im Antrag auf Schiedsrichterbestellung erfolgen müssen. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr ist unzulässig (18 ONc 1/18v). [36] Die mit gesondertem Schriftsatz („Berichtigung des Kostenverzeichnisses“) erst nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr ist nicht zuzusprechen. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr (TP 12 Litera f, GGG) entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Ihre Verzeichnung hätte daher gemäß Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ZPO im Antrag auf Schiedsrichterbestellung erfolgen müssen. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr ist unzulässig (18 ONc 1/18v).