[9] Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des zum Teil bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, sind nicht alle für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des § 587 Abs 4 ZPO erfüllt. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin und des zum Teil bereits eingangs dargestellten Sachverhalts, der ohnedies unstrittig ist und/oder sich aus den hinsichtlich ihrer Echtheit unbedenklichen Urkunden zweifelsfrei ergibt, sind nicht alle für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 587, Absatz 4, ZPO erfüllt.
[10] 1. Das Recht des Antragstellers, die staatlichen Gerichte um Hilfestellung bei der Bildung des Schiedsgerichts anzurufen, besteht auch ohne eine entsprechende Parteienvereinbarung (18 ONc 1/22z; RS0134131 [T1]).
[11] 2. Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß § 587 Abs 1 ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien. 2. Wie ein Schiedsgericht zu konstituieren ist, ergibt sich gemäß Paragraph 587, Absatz eins, ZPO primär aus der Vereinbarung der Schiedsparteien.
[12] Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (§ 587 Abs 3 ZPO). Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und 1. handelt eine der Parteien nicht entsprechend diesem Verfahren oder 2. können die Parteien oder die Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder 3. erfüllt ein Dritter eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht, so kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung von Schiedsrichtern beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht (Paragraph 587, Absatz 3, ZPO).
[13] Im vorliegenden Fall sehen die insoweit gleichlautenden Schiedsklauseln in der Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025 (Punkt 7.) und im Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025 (Punkt 20.) vor, dass das Schiedsgericht, sofern sich die Streitteile nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen, aus drei Rechtsanwälten als Schiedsrichter, und zwar einem Obmann und zwei Beisitzern, besteht, jede Partei einen Beisitzer ernennt und diese beiden Schiedsrichter ihrerseits einen Obmann wählen. Ernennt einer der Streitteile binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung der Gegenseite seinen Beisitzer nicht, so soll der Beisitzer auf Antrag des anderen Streitteils durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien ernannt werden (Punkte 7.2. bis 7.4. Grundsatzvereinbarung vom 9. 5. 2025; Punkte 20.2. bis 20.4. Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 9. 5. 2025).
[14] 3. Nach der für die Konstituierung des Schiedsgerichts primär maßgeblichen Vereinbarung hat die Bestellung des Beisitzers im Fall der Säumnis einer Schiedspartei demnach durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu erfolgen. In einem solchen Fall der Übertragung der Bestellung auf einen Dritten, kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung des Schiedsrichters nur beantragen, wenn dieser die ihm übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt (§ 587 Abs 3 Z 3 ZPO). 3. Nach der für die Konstituierung des Schiedsgerichts primär maßgeblichen Vereinbarung hat die Bestellung des Beisitzers im Fall der Säumnis einer Schiedspartei demnach durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zu erfolgen. In einem solchen Fall der Übertragung der Bestellung auf einen Dritten, kann jede Partei bei Gericht die entsprechende Bestellung des Schiedsrichters nur beantragen, wenn dieser die ihm übertragene Aufgabe innerhalb von drei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt (Paragraph 587, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO).
[15] Die dreimonatige Frist des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO ist insofern zwingend, als sie durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden kann. Sie steckt den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der Dritte die ihm nach diesem Verfahren zukommende Aufgabe erfüllen soll, widrigenfalls die Schiedsrichterbestellung bei Gericht beantragt werden kann. Wird von dritter Seite die Bestellung des Schiedsrichters vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, muss die antragswillige Partei mit der Antragstellung allerdings nicht weiter zuwarten (18 ONc 4/17h mwN [Bestellung durch die Präsidentin des Handelsgerichts Wien]). Die dreimonatige Frist des Paragraph 587, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO ist insofern zwingend, als sie durch Parteienvereinbarung nicht verlängert werden kann. Sie steckt den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen der Dritte die ihm nach diesem Verfahren zukommende Aufgabe erfüllen soll, widrigenfalls die Schiedsrichterbestellung bei Gericht beantragt werden kann. Wird von dritter Seite die Bestellung des Schiedsrichters vor Ablauf der Frist endgültig abgelehnt, muss die antragswillige Partei mit der Antragstellung allerdings nicht weiter zuwarten (18 ONc 4/17h mwN [Bestellung durch die Präsidentin des Handelsgerichts Wien]).
[16] Die Voraussetzung des § 587 Abs 3 Z 3 ZPO, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien die ihm hier übertragene Aufgabe trotz entsprechender Mitteilung nicht erfüllt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt. Das an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtete Ersuchen um rasche Vermittlung iSv § 21 Abs 2 RL-BA 2015 (Schreiben vom 6. 2. 2026, Blg ./I) enthält nach dem klaren Wortlaut kein an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtetes Ersuchen um Bestellung eines Schiedsrichters im Sinn der Schiedsvereinbarung, die Antwort des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Schreiben vom 9. 2. 2026, Blg ./J) auch keine Ablehnung. Die Voraussetzung des Paragraph 587, Absatz 3, Ziffer 3, ZPO, dass der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien die ihm hier übertragene Aufgabe trotz entsprechender Mitteilung nicht erfüllt hat, hat die Antragstellerin weder behauptet noch bescheinigt. Das an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtete Ersuchen um rasche Vermittlung iSv Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 (Schreiben vom 6. 2. 2026, Blg ./I) enthält nach dem klaren Wortlaut kein an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien gerichtetes Ersuchen um Bestellung eines Schiedsrichters im Sinn der Schiedsvereinbarung, die Antwort des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Schreiben vom 9. 2. 2026, Blg ./J) auch keine Ablehnung.
[17] 4. Damit ist die hier für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO notwendige Voraussetzung der Untätigkeit des für den Fall der Säumnis mit der Bestellung beauftragten Dritten nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen ist (vgl 18 ONc 4/17h). 4. Damit ist die hier für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters nach Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO notwendige Voraussetzung der Untätigkeit des für den Fall der Säumnis mit der Bestellung beauftragten Dritten nicht erfüllt, sodass der Antrag abzuweisen ist vergleiche 18 ONc 4/17h).
[18] Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Die – anders als etwa das Bestehen einer Schiedsvereinbarung für den geltend gemachten Anspruch, die Erfüllung der Form- und Inhaltserfordernisse der schriftlichen Aufforderung gemäß § 587 Abs 4 ZPO und die Säumnis der Antragsgegnerin – strittige Frage, welche Bedeutung der Schlichtungsklausel des § 21 Abs 2 RL-BA 2015 für die Einleitung eines Schiedsverfahrens als solches und/oder das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters hat, kann daher dahinstehen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen erübrigt sich. Die – anders als etwa das Bestehen einer Schiedsvereinbarung für den geltend gemachten Anspruch, die Erfüllung der Form- und Inhaltserfordernisse der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 587, Absatz 4, ZPO und die Säumnis der Antragsgegnerin – strittige Frage, welche Bedeutung der Schlichtungsklausel des Paragraph 21, Absatz 2, RL-BA 2015 für die Einleitung eines Schiedsverfahrens als solches und/oder das Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters hat, kann daher dahinstehen.
[19] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 AußStrG.
[20] Der Antragsgegnerin sind die der Höhe nach zutreffend nach TP 3A RATG auf Basis des von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands angegebenen Streitwerts des beabsichtigten Schiedsverfahrens (18 ONc 1/26f mwN) verzeichneten Kosten der Äußerung zuzusprechen.
[21] Eine nachträgliche Benennung, die nach § 587 Abs 7 ZPO zwar ebenfalls zur Abweisung des Antrags aber einem Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin führte (18 ONc 2/24z), ist nicht erfolgt. Die in der Äußerung erfolgte Namhaftmachung einer Rechtsanwältin als der von ihr zu bestellenden Schiedsrichterin durch die Antragsgegnerin erfolgte „vorsichtshalber“, im Hinblick auf die Begründung ihres Antrags auf Abweisung also erkennbar (bloß) hilfsweise. Eine nachträgliche Benennung, die nach Paragraph 587, Absatz 7, ZPO zwar ebenfalls zur Abweisung des Antrags aber einem Kostenersatzanspruch der Antragsgegnerin führte (18 ONc 2/24z), ist nicht erfolgt. Die in der Äußerung erfolgte Namhaftmachung einer Rechtsanwältin als der von ihr zu bestellenden Schiedsrichterin durch die Antragsgegnerin erfolgte „vorsichtshalber“, im Hinblick auf die Begründung ihres Antrags auf Abweisung also erkennbar (bloß) hilfsweise.