In rechtlicher Beurteilung wird erwogen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
1.1. Gemäß § 24b Abs 1 RAO kann eine Wahl nach § 24 Abs 1 RAO von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 25 Abs 5 RAO) angefochten werden. Nach § 25 Abs 5 RAO ist das Ergebnis jeder Wahl „im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen“.1.1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO kann eine Wahl nach Paragraph 24, Absatz eins, RAO von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5, RAO) angefochten werden. Nach Paragraph 25, Absatz 5, RAO ist das Ergebnis jeder Wahl „im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen“.
1.2. Die Frage, ob für den Fristenlauf schon die Veröffentlichung der Wahlergebnisse ohne Zahlen auf der allgemein zugänglichen Website der RAK am 26. April 2019 maßgeblich war oder die Anfechtungsfrist erst durch die Veröffentlichung der detaillierten Wahlergebnisse mit Zahlen im (nicht allgemein, sondern nur den Rechtsanwälten zugänglichen) Intranet am 29. April 2019 ausgelöst wurde, muss hier nicht geklärt werden. Die am 3. Mai 2019 im ERV eingebrachte Wahlanfechtung ist nämlich selbst bei Fristberechnung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (26. April 2019) nach der sowohl für verfahrens- als auch für materiell-rechtliche Fristen geltenden „Zivilkomputation“ (§ 125 Abs 2 ZPO iVm § 23 Abs 1 AußStrG; § 902 Abs 2 ABGB; Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 § 125 ZPO Rz 1 und 6; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek4 § 903 ABGB Rz 12 f) jedenfalls fristgerecht erfolgt.1.2. Die Frage, ob für den Fristenlauf schon die Veröffentlichung der Wahlergebnisse ohne Zahlen auf der allgemein zugänglichen Website der RAK am 26. April 2019 maßgeblich war oder die Anfechtungsfrist erst durch die Veröffentlichung der detaillierten Wahlergebnisse mit Zahlen im (nicht allgemein, sondern nur den Rechtsanwälten zugänglichen) Intranet am 29. April 2019 ausgelöst wurde, muss hier nicht geklärt werden. Die am 3. Mai 2019 im ERV eingebrachte Wahlanfechtung ist nämlich selbst bei Fristberechnung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt (26. April 2019) nach der sowohl für verfahrens- als auch für materiell-rechtliche Fristen geltenden „Zivilkomputation“ (Paragraph 125, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG; Paragraph 902, Absatz 2, ABGB; Buchegger in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 125, ZPO Rz 1 und 6; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek4 Paragraph 903, ABGB Rz 12 f) jedenfalls fristgerecht erfolgt.
2. Die Anfechtungsgründe nach § 24b Abs 1 RAO:2. Die Anfechtungsgründe nach Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO:
2.1. Vor dem Verfassungsgerichtshof kann die Anfechtung von Wahlen nach Art 141 Abs 1 lit a, b, h, i und j B-VG (ganz allgemein) auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Im Gegensatz dazu können gemäß § 24b Abs 1 RAO Wahlen nach § 24 Abs 1 RAO von jedem Wahlberechtigten (nur dann erfolgreich) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Rohregger (in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 24b Rz 3) erwähnt als vierten Fall, dass jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde.2.1. Vor dem Verfassungsgerichtshof kann die Anfechtung von Wahlen nach Artikel 141, Absatz eins, Litera a, b, h, i und j B-VG (ganz allgemein) auf eine behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Im Gegensatz dazu können gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, RAO von jedem Wahlberechtigten (nur dann erfolgreich) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist. Rohregger (in Engelhart/ Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 Paragraph 24 b, Rz 3) erwähnt als vierten Fall, dass jemand zu Unrecht als nicht gewählt erklärt wurde.
2.2. Dem Obersten Gerichtshof steht daher nach dem Wortlaut des § 24b Abs 1 RAO bei Wahlanfechtungen nach der RAO eine vergleichsweise nur sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu (vgl dazu auch 19 Ob 2/18k; OBDK Bkv 6/10). Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist es dem Obersten Gerichtshof demnach verwehrt, gleichsam jeden Mangel oder jede Unzweckmäßigkeit eines Wahlverfahrens wahrzunehmen, sofern diese nicht einen der in § 24b Abs 1 RAO normierten Anfechtungsgründe herbeigeführt haben.2.2. Dem Obersten Gerichtshof steht daher nach dem Wortlaut des Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO bei Wahlanfechtungen nach der RAO eine vergleichsweise nur sehr eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu vergleiche dazu auch 19 Ob 2/18k; OBDK Bkv 6/10). Mangels einer gesetzlichen Grundlage ist es dem Obersten Gerichtshof demnach verwehrt, gleichsam jeden Mangel oder jede Unzweckmäßigkeit eines Wahlverfahrens wahrzunehmen, sofern diese nicht einen der in Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO normierten Anfechtungsgründe herbeigeführt haben.
3. Wahlvorschläge, Wahlinformation, Stimmzettel und Zurückziehung von Unterstützungserklärungen:
3.1. Die Antragsteller machen eine Reihe von angeblichen Mängeln des Wahlvorgangs geltend betreffend die vermeintlich nicht unverzüglich erfolgte Bekanntmachung von Wahlvorschlägen (vgl § 11 Abs 1 GeO 2017), die Bezeichnung der Unterstützer auf den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln, irreführende Informationen zum Ausfüllen der Stimmzettel und auf den Stimmzetteln selbst, insbesondere die nur eventualiter mögliche Wahl einzelner Kandidaten für den Fall des Ausscheidens eines Amtsinhabers, sowie die behauptete Unzulässigkeit der Zurückziehung von Unterstützungserklärungen.3.1. Die Antragsteller machen eine Reihe von angeblichen Mängeln des Wahlvorgangs geltend betreffend die vermeintlich nicht unverzüglich erfolgte Bekanntmachung von Wahlvorschlägen vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, GeO 2017), die Bezeichnung der Unterstützer auf den Wahlvorschlägen und Stimmzetteln, irreführende Informationen zum Ausfüllen der Stimmzettel und auf den Stimmzetteln selbst, insbesondere die nur eventualiter mögliche Wahl einzelner Kandidaten für den Fall des Ausscheidens eines Amtsinhabers, sowie die behauptete Unzulässigkeit der Zurückziehung von Unterstützungserklärungen.
3.2. Weder zur unverzüglichen Bekanntmachung von Wahlvorschlägen noch zu deren genauen Inhalt oder zur Gestaltung der Wahlinformation und der Stimmzettel bestehen detaillierte Rechtsvorschriften, die bei den betreffenden Wahlvorgängen verletzt worden sein könnten. Die Antragsteller können auch nicht konkret aufzeigen und es ist für den Senat ebenfalls nicht erkennbar, wodurch es aufgrund dieser angeblichen Mängel dazu gekommen sein könnte, dass eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden sein soll.
3.3. Die Wahlberechtigten sind Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, von denen aufgrund ihrer Ausbildung zu erwarten ist, dass ihnen die Rechtsanwaltsordung, das Disziplinarstatut sowie die Geschäftsordnung (GeO 2017) und namentlich die Organe ihrer Kammer sowie die Abläufe der dazu vorgesehenen Wahlvorgänge bekannt sind. Daher ist insbesondere eine Fehleinschätzung dahin, dass die Wahlen nach § 24 Abs 1 RAO eine Listen- oder Parteiwahl seien, geradezu auszuschließen.3.3. Die Wahlberechtigten sind Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, von denen aufgrund ihrer Ausbildung zu erwarten ist, dass ihnen die Rechtsanwaltsordung, das Disziplinarstatut sowie die Geschäftsordnung (GeO 2017) und namentlich die Organe ihrer Kammer sowie die Abläufe der dazu vorgesehenen Wahlvorgänge bekannt sind. Daher ist insbesondere eine Fehleinschätzung dahin, dass die Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, RAO eine Listen- oder Parteiwahl seien, geradezu auszuschließen.
3.4. Ob letztlich die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen oder von Wahlvorschlägen zulässig ist, muss hier deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil es insoweit – aus gleich folgenden Erwägungen – jedenfalls an der Erheblichkeit (§ 24b Abs 2 RAO) eines daraus gegebenenfalls ableitbaren Wahlanfechtungsgrundes fehlt.3.4. Ob letztlich die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen oder von Wahlvorschlägen zulässig ist, muss hier deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil es insoweit – aus gleich folgenden Erwägungen – jedenfalls an der Erheblichkeit (Paragraph 24 b, Absatz 2, RAO) eines daraus gegebenenfalls ableitbaren Wahlanfechtungsgrundes fehlt.
4. Zu den Wahlen für den Ausschuss und den Disziplinarrat:
4.1. Der die Wahl der Mitglieder des Disziplinarrats regelnde § 7 DSt sieht zwar keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Der Oberste Gerichtshof hat darin aber schon eine planwidrige Gesetzeslücke erkannt, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des § 24b RAO zu schließen ist (19 Ob 3/18g, AnwBl 2019, 172).4.1. Der die Wahl der Mitglieder des Disziplinarrats regelnde Paragraph 7, DSt sieht zwar keine Anfechtungsmöglichkeit vor. Der Oberste Gerichtshof hat darin aber schon eine planwidrige Gesetzeslücke erkannt, die durch Rückgriff auf die inhaltlich verwandte Norm des Paragraph 24 b, RAO zu schließen ist (19 Ob 3/18g, AnwBl 2019, 172).
4.2. Im vorliegenden Fall wurden Mag. C***** als Kandidatin für die Wahl zum Mitglied des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Mag. S*****-L***** als Kandidatin für die Wahl zum Mitglied des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte zunächst von einer Reihe von Rechtsanwälten unterstützt, die dann ihre Unterstützungserklärungen zurückgezogen haben. Allerdings sind beide Kandidatinnen für die genannten Funktionen von anderen Unterstützern rechtswirksam vorgeschlagen worden und waren daher für diese Funktionen zur Wahl in der Plenarversammlung am 25. April 2019 zugelassen, haben aber die nach § 24 Abs 6 RAO erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder nicht erreicht. Sie wurden daher zu Recht als nicht gewählt erklärt. Es ist somit betreffend die Kandidaturen von Mag. P***** C***** für die Wahl zum Mitglied des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte und von Mag. B***** S*****-L***** für die Wahl zum Mitglied des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Anfechtungsgrund nach § 24b RAO nicht verwirklicht.4.2. Im vorliegenden Fall wurden Mag. C***** als Kandidatin für die Wahl zum Mitglied des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Mag. S*****-L***** als Kandidatin für die Wahl zum Mitglied des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte zunächst von einer Reihe von Rechtsanwälten unterstützt, die dann ihre Unterstützungserklärungen zurückgezogen haben. Allerdings sind beide Kandidatinnen für die genannten Funktionen von anderen Unterstützern rechtswirksam vorgeschlagen worden und waren daher für diese Funktionen zur Wahl in der Plenarversammlung am 25. April 2019 zugelassen, haben aber die nach Paragraph 24, Absatz 6, RAO erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Kammermitglieder nicht erreicht. Sie wurden daher zu Recht als nicht gewählt erklärt. Es ist somit betreffend die Kandidaturen von Mag. P***** C***** für die Wahl zum Mitglied des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte und von Mag. B***** S*****-L***** für die Wahl zum Mitglied des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Anfechtungsgrund nach Paragraph 24 b, RAO nicht verwirklicht.
5. Zur Anfechtung der Wahl von Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung:
5.1. Den Antragstellern ist zunächst dahin zuzustimmen, dass eine Wahl von Ersatzdelegierten weder nach § 24 RAO, noch nach § 39 RAO gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings ist die Anzahl der dem Ausschuss angehörenden Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses von der jeweiligen Anzahl der Kammermitglieder abhängig. Gemäß § 39 Abs 1 Z 2 RAO steht nämlich für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zu.5.1. Den Antragstellern ist zunächst dahin zuzustimmen, dass eine Wahl von Ersatzdelegierten weder nach Paragraph 24, RAO, noch nach Paragraph 39, RAO gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings ist die Anzahl der dem Ausschuss angehörenden Delegierten der Vertreterversammlung aus dem Kreis der dem Rechtsanwaltsstand angehörenden Mitglieder des Ausschusses von der jeweiligen Anzahl der Kammermitglieder abhängig. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, RAO steht nämlich für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zu.
5.2. Nach den ErläutRV (483 BlgNR 24. GP 11) zum BRÄG 2010, BGBl I 2009/141, spricht nichts dagegen, eine größere Zahl als die zum Zeitpunkt der Plenarversammlung gesetzlich zustehende Anzahl an Delegierten zur Wahl zu bringen und gleichzeitig vorzusehen, dass die Gewählten (entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen) in der Reihenfolge ihrer Wahl in die Delegiertenversammlung zu entsenden sind, um im Zusammenhang mit der Wahl der Delegierten der Vertreterversammlung bereits vorab sicherzustellen, dass auf sich nach der Wahl allenfalls ergebende Veränderungen bei der Zahl der zustehenden Delegierten reagiert werden kann oder um etwa entsprechende Vorsorge für den Fall des Ausscheidens eines der Delegierten aus dem Ausschuss vor Ablauf der Amtsdauer zu treffen.5.2. Nach den ErläutRV (483 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) zum BRÄG 2010, BGBl I 2009/141, spricht nichts dagegen, eine größere Zahl als die zum Zeitpunkt der Plenarversammlung gesetzlich zustehende Anzahl an Delegierten zur Wahl zu bringen und gleichzeitig vorzusehen, dass die Gewählten (entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen) in der Reihenfolge ihrer Wahl in die Delegiertenversammlung zu entsenden sind, um im Zusammenhang mit der Wahl der Delegierten der Vertreterversammlung bereits vorab sicherzustellen, dass auf sich nach der Wahl allenfalls ergebende Veränderungen bei der Zahl der zustehenden Delegierten reagiert werden kann oder um etwa entsprechende Vorsorge für den Fall des Ausscheidens eines der Delegierten aus dem Ausschuss vor Ablauf der Amtsdauer zu treffen.
5.3. Die Wahl von Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Möglichkeit, der zuvor beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers zu entsprechen und für den Fall der Erhöhung der Delegiertenanzahl oder des Ausscheidens von Delegierten aus dem Ausschuss Delegierte quasi „auf Reserve“ zu wählen, um in diesen Fällen möglichst flexibel reagieren und die Anberaumung neuer Wahlen vermeiden zu können. Warum damit ein Anfechtungsgrund im Sinn des § 24b Abs 1 RAO verwirklicht sein soll, ist nicht ersichtlich und wird im Anfechtungsantrag auch nicht konkret aufgezeigt.5.3. Die Wahl von Ersatzdelegierten zur Vertreterversammlung ist nach Ansicht des erkennenden Senats eine Möglichkeit, der zuvor beschriebenen Zielsetzung des Gesetzgebers zu entsprechen und für den Fall der Erhöhung der Delegiertenanzahl oder des Ausscheidens von Delegierten aus dem Ausschuss Delegierte quasi „auf Reserve“ zu wählen, um in diesen Fällen möglichst flexibel reagieren und die Anberaumung neuer Wahlen vermeiden zu können. Warum damit ein Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO verwirklicht sein soll, ist nicht ersichtlich und wird im Anfechtungsantrag auch nicht konkret aufgezeigt.
5.4. Die Wahlkundmachung enthielt (nur) bei einzelnen Kandidaten den Hinweis, dass diese (nur) für den Fall ihrer Wahl zum Ausschussmitglied als Ersatzdelegierte gewählt werden sollten. Dieser Hinweis ist zufolge § 39 Abs 1 Z 2 RAO rechtlich zutreffend, mithin nicht irreführend und begründet, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es im konkreten Fall zu keinem Stimmengleichstand kam, die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 RAO ebenfalls nicht.5.4. Die Wahlkundmachung enthielt (nur) bei einzelnen Kandidaten den Hinweis, dass diese (nur) für den Fall ihrer Wahl zum Ausschussmitglied als Ersatzdelegierte gewählt werden sollten. Dieser Hinweis ist zufolge Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, RAO rechtlich zutreffend, mithin nicht irreführend und begründet, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass es im konkreten Fall zu keinem Stimmengleichstand kam, die Voraussetzungen des Paragraph 24 b, Absatz eins, RAO ebenfalls nicht.
5.5. Nach § 39 Abs 1 Z 2 RAO müssen die Delegierten der Vertreterversammlung dem Kreis der Ausschussmitglieder aus dem Rechtsanwaltsstand angehören. Da Mag. C***** nicht als Ausschussmitglied gewählt worden war, fehlte diese gesetzliche Voraussetzung für ihre Wahl zur Ersatzdelegierten. Unabhängig von der Frage, ob Mag. C***** im Hinblick auf die Zurückziehung des ersten Wahlvorschlags zu (Un-)Recht nicht zur Wahl als Ersatzdelegierte zur Vertreterversammlung zugelassen wurde, hätte sie daher für diese Funktion mangels Zugehörigkeit zum Ausschuss nicht als gewählt erklärt werden dürfen. Es musste daher nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Zurückziehung der Unterstützungserklärungen für die Kandidatin Mag. C***** gemäß dem Wahlvorschlag K***** et al vom 11. März 2019 rechtlich zulässig war und diese zu Unrecht nicht zur Wahl am 25. April 2019 als Ersatzdelegierte zugelassen wurde.5.5. Nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, RAO müssen die Delegierten der Vertreterversammlung dem Kreis der Ausschussmitglieder aus dem Rechtsanwaltsstand angehören. Da Mag. C***** nicht als Ausschussmitglied gewählt worden war, fehlte diese gesetzliche Voraussetzung für ihre Wahl zur Ersatzdelegierten. Unabhängig von der Frage, ob Mag. C***** im Hinblick auf die Zurückziehung des ersten Wahlvorschlags zu (Un-)Recht nicht zur Wahl als Ersatzdelegierte zur Vertreterversammlung zugelassen wurde, hätte sie daher für diese Funktion mangels Zugehörigkeit zum Ausschuss nicht als gewählt erklärt werden dürfen. Es musste daher nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Zurückziehung der Unterstützungserklärungen für die Kandidatin Mag. C***** gemäß dem Wahlvorschlag K***** et al vom 11. März 2019 rechtlich zulässig war und diese zu Unrecht nicht zur Wahl am 25. April 2019 als Ersatzdelegierte zugelassen wurde.
6. Ergebnis:
Die Antragsteller zeigen für keinen der angefochtenen Wahlvorgänge einen – für den Wahlausgang erheblichen – Anfechtungsgrund im Sinn des § 24b RAO auf. Die Wahlanfechtung war daher abzuweisen.Die Antragsteller zeigen für keinen der angefochtenen Wahlvorgänge einen – für den Wahlausgang erheblichen – Anfechtungsgrund im Sinn des Paragraph 24 b, RAO auf. Die Wahlanfechtung war daher abzuweisen.