[12] Gegen diesen Beschluss des Ausschusses der RAK Salzburg richtet sich die Berufung der Berufungswerberinnen mit dem Antrag auf (Wieder-)Eintragung der Erstberufungswerberin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Abs 3 RAO. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Berufungswerberinnen machen zum einen Verfahrensmängel geltend, da keine mündliche Einvernahme erfolgt sei, keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den (abgebrochenen) Disziplinarverfahren vor der RAK Wien sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. 9. 2019, AZ 11 Hv 19/18g, Stellung zu nehmen, und im Übrigen keine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter vorliege, sondern ein Übertritt und sohin die Vertrauenswürdigkeit nach § 30 Abs 3 RAO nicht erneut geprüft werden dürfe. Zum anderen führen die Berufungswerberinnen in ihrer Rechtsrüge aus, die getroffenen Feststellungen über die abgegebene eidesstättige Erklärung, die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung und die abgebrochenen Disziplinarverfahren überschritten nicht die Schwelle zur Vertrauensunwürdigkeit. [12] Gegen diesen Beschluss des Ausschusses der RAK Salzburg richtet sich die Berufung der Berufungswerberinnen mit dem Antrag auf (Wieder-)Eintragung der Erstberufungswerberin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß Paragraph 15, Absatz 3, RAO. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Berufungswerberinnen machen zum einen Verfahrensmängel geltend, da keine mündliche Einvernahme erfolgt sei, keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den (abgebrochenen) Disziplinarverfahren vor der RAK Wien sowie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 20. 9. 2019, AZ 11 Hv 19/18g, Stellung zu nehmen, und im Übrigen keine Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter vorliege, sondern ein Übertritt und sohin die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, RAO nicht erneut geprüft werden dürfe. Zum anderen führen die Berufungswerberinnen in ihrer Rechtsrüge aus, die getroffenen Feststellungen über die abgegebene eidesstättige Erklärung, die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchter Nötigung und die abgebrochenen Disziplinarverfahren überschritten nicht die Schwelle zur Vertrauensunwürdigkeit.
[13] Die Berufung ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde (§ 15 Abs 4 RAO) richtet, unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt. [13] Die Berufung ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde (Paragraph 15, Absatz 4, RAO) richtet, unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
[14] 1. Die Frage der Verweigerung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde (§ 15 Abs 4 RAO) ist per se vor dem Obersten Gerichtshof nicht aufgreifbar (vgl OBDK 10. 6. 1991, Bkv 2/91 [taxative Aufzählung des § 30 Abs 4 RAO]; B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, § 31 RAO Rz 4 [Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht]). Aus diesem Grund war insoweit mit der Zurückweisung der Berufung vorzugehen. [14] 1. Die Frage der Verweigerung der Ausstellung einer Legitimationsurkunde (Paragraph 15, Absatz 4, RAO) ist per se vor dem Obersten Gerichtshof nicht aufgreifbar vergleiche OBDK 10. 6. 1991, Bkv 2/91 [taxative Aufzählung des Paragraph 30, Absatz 4, RAO]; B. Fink in Murko/Nunner-Krautgasser [Hrsg], Anwaltliches und notarielles Berufsrecht, Paragraph 31, RAO Rz 4 [Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht]). Aus diesem Grund war insoweit mit der Zurückweisung der Berufung vorzugehen.
[15] 2.1. Zwischen der Streichung der Erstberufungswerberin aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter der RAK Wien am 3. 12. 2019 und dem (abgewiesenen) Antrag auf Eintragung in die Liste der RAK Wien am 21. 9. 2020 lagen über 10 Monate. Nach der von den Berufungswerberinnen selbst zitierten ständigen Rechtsprechung wird die Vertrauenswürdigkeit nur dann nicht erneut geprüft, wenn ein Übertritt in eine neue Kanzlei vorliegt. Dies ist nur bei unmittelbar anschließender Tätigkeit der Fall (vgl OGH 2. 5. 1957, Bkv 3/57; 27. 6. 1950, Ds 21/50). Bei einer 10-monatigen Unterbrechung liegt jedoch keine solche unmittelbar anschließende Tätigkeit vor. [15] 2.1. Zwischen der Streichung der Erstberufungswerberin aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter der RAK Wien am 3. 12. 2019 und dem (abgewiesenen) Antrag auf Eintragung in die Liste der RAK Wien am 21. 9. 2020 lagen über 10 Monate. Nach der von den Berufungswerberinnen selbst zitierten ständigen Rechtsprechung wird die Vertrauenswürdigkeit nur dann nicht erneut geprüft, wenn ein Übertritt in eine neue Kanzlei vorliegt. Dies ist nur bei unmittelbar anschließender Tätigkeit der Fall vergleiche OGH 2. 5. 1957, Bkv 3/57; 27. 6. 1950, Ds 21/50). Bei einer 10-monatigen Unterbrechung liegt jedoch keine solche unmittelbar anschließende Tätigkeit vor.
[16] 2.2. Es ist zwar richtig, dass die Erstberufungswerberin am Ableben ihres seinerzeitigen Ausbildungsanwalts und dem daraus folgenden Ende des Ausbildungsverhältnisses kein Verschulden trifft. In einer vergleichbaren Situation befinden sich jedoch auch Rechtsanwaltsanwärter, deren Arbeitsverhältnis unverschuldet gekündigt oder vorzeitig beendet (unberechtigte Entlassung) wird. Auch in diesen Fällen wird, wenn nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis zu einem anderen Ausbildungsanwalt übergetreten wird, von einem Wiedereintritt ausgegangen. Das Verschulden der Rechtsanwaltsanwärter spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Einen „analogen” Übertritt gibt es rechtlich nicht und ein solcher liegt hier jedenfalls nicht vor. Die Vertrauenswürdigkeit der Erstberufungswerberin ist daher zu prüfen.
[17] 3.1. Die Berufungswerberinnen machen zur Vertrauenswürdigkeit der Erstberufungswerberin geltend, dass diese die eidesstättige Erklärung nur deshalb ohne Angabe über ihre strafgerichtliche Verurteilung unterschrieben habe, weil sich die Kenntnis des Ausschusses der RAK Salzburg aufgrund des Personalakts der RAK Wien vorausgesetzt und überdies angenommen habe, es seien nur solche strafgerichtlichen Verurteilungen bekanntzugeben, die nicht dem § 6 Abs 2 iVm Abs 1 TilgG unterliegen. [17] 3.1. Die Berufungswerberinnen machen zur Vertrauenswürdigkeit der Erstberufungswerberin geltend, dass diese die eidesstättige Erklärung nur deshalb ohne Angabe über ihre strafgerichtliche Verurteilung unterschrieben habe, weil sich die Kenntnis des Ausschusses der RAK Salzburg aufgrund des Personalakts der RAK Wien vorausgesetzt und überdies angenommen habe, es seien nur solche strafgerichtlichen Verurteilungen bekanntzugeben, die nicht dem Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, TilgG unterliegen.
[18] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft die anwaltliche Existenzgrundlage. Jede Beeinträchtigung dieses Vertrauens schädigt nicht nur den dadurch Betroffenen, sondern den ganzen Stand. Es muss daher von den hierzu berufenen Standesorganen präzise geprüft werden, ob ein Eintragungswerber jene Charaktereigenschaften aufweist, die man von einem Rechtsanwalt erwarten muss. Hierzu gehören neben Verschwiegenheit und Treue vor allem Gewissenhaftigkeit und absolute Integrität namentlich bei der Gebarung mit Fremdgeld (vgl Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, § 30 RAO10 Rz 9 mwN zur stRsp). [18] 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft die anwaltliche Existenzgrundlage. Jede Beeinträchtigung dieses Vertrauens schädigt nicht nur den dadurch Betroffenen, sondern den ganzen Stand. Es muss daher von den hierzu berufenen Standesorganen präzise geprüft werden, ob ein Eintragungswerber jene Charaktereigenschaften aufweist, die man von einem Rechtsanwalt erwarten muss. Hierzu gehören neben Verschwiegenheit und Treue vor allem Gewissenhaftigkeit und absolute Integrität namentlich bei der Gebarung mit Fremdgeld vergleiche Vitek in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, Paragraph 30, RAO10 Rz 9 mwN zur stRsp).
[19] 3.3. Der Maßstab der Vertrauenswürdigkeit ist für Rechtsanwaltsanwärter derselbe wie für Rechtsanwälte und ist danach zu beurteilen, ob das gesamte berufliche und charakterliche Verhalten eine in jeder Hinsicht korrekte und absolut verlässliche Berufsausübung erwarten lässt (OGH 12. 9. 1977, Bkv 2/77).
[20] 3.4. Aus dem Wortlaut der von der Erstberufungswerberin unterfertigten eidesstättigen Erklärung geht ohne Zweifel hervor, dass sämtliche strafgerichtlichen Verurteilungen sowie anhängige strafgerichtliche Verfahren in Österreich sowie im Ausland gemeint sind. Die Wortfolge „Diese Erklärung gilt unbeschadet des Tilgungsgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Vorschriften“ kann nur so verstanden werden, dass sämtliche Verurteilungen anzugeben sind. Der objektive Wortlaut der eidesstättigen Erklärung ist also eindeutig.
[21] 3.5. Schon alleine die Abgabe einer objektiv unrichtigen eidesstättigen Erklärung, mit der bestätigt wird, dass keine inländischen oder ausländischen Verurteilungen vorliegen bzw kein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, obwohl eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, ist im Regelfall ein Verhalten, das keine in jeder Hinsicht korrekte und absolut verlässliche Berufsausübung erwarten lässt. Die rechtsuchende Bevölkerung muss darauf vertrauen können, dass Standesmitglieder der Rechtsanwaltschaft ihnen gegenüber objektiv richtige Erklärungen abgeben. Schon alleine die Abgabe der objektiv unrichtigen eidesstättigen Erklärung wäre daher in aller Regel für das Vorliegen von Vertrauensunwürdigkeit ausreichend.
[22] 3.6. Im hier vorliegenden Sonderfall betrifft die strafgerichtliche Verurteilung der Erstberufungswerberin allerdings eine solche, die dem § 6 Abs 2 Z 1 TilgG unterfällt und der Beschränkung der Auskunft nach dieser Bestimmung unterfällt. Das Verfahren über die von den Berufungswerberinnen gestellten Anträge wird in § 6 Abs 1 TilgG nicht genannt und der Verurteilte ist außerhalb der in § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 TilgG genannten Verfahren zufolge § 6 Abs 5 TilgG nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben. Die von der Erstberufungswerberin unterlassene Angabe der vorgelegenen Verurteilung war daher – weil dem § 6 Abs 5 TilgG entsprechend – gesetzeskonform und kann daher nicht die Vertrauensunwürdigkeit begründen. [22] 3.6. Im hier vorliegenden Sonderfall betrifft die strafgerichtliche Verurteilung der Erstberufungswerberin allerdings eine solche, die dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, TilgG unterfällt und der Beschränkung der Auskunft nach dieser Bestimmung unterfällt. Das Verfahren über die von den Berufungswerberinnen gestellten Anträge wird in Paragraph 6, Absatz eins, TilgG nicht genannt und der Verurteilte ist außerhalb der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 TilgG genannten Verfahren zufolge Paragraph 6, Absatz 5, TilgG nicht verpflichtet, die Verurteilung anzugeben. Die von der Erstberufungswerberin unterlassene Angabe der vorgelegenen Verurteilung war daher – weil dem Paragraph 6, Absatz 5, TilgG entsprechend – gesetzeskonform und kann daher nicht die Vertrauensunwürdigkeit begründen.
[23] 4.1. Der Ausschuss der RAK Salzburg hat sich zur Vertrauensunwürdigkeit der Erstberufungswerberin zusätzlich auf jenes Verhalten gestützt, welches zu deren Verurteilung wegen versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB geführt habe. [23] 4.1. Der Ausschuss der RAK Salzburg hat sich zur Vertrauensunwürdigkeit der Erstberufungswerberin zusätzlich auf jenes Verhalten gestützt, welches zu deren Verurteilung wegen versuchter Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB geführt habe.
[24] 4.2. Dieses Verhalten der Erstberufungswerberin stellte einen körperlichen Übergriff dar, der davon zeugt, dass die Erstberufungswerberin bereit ist, grenzüberschreitendes Verhalten zu setzen, um eigene Ziele zu verfolgen. Diese Tat hatte daher einen erheblichen sozialen Störwert. Als Standesmitglied hat man besonders darauf zu achten, kein Verhalten zu setzen, das das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in den Stand der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen könnte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob man das Verhalten während der Berufsausübung setzt oder die beteiligten Personen persönlich kennt.
[25] 4.3. Allerdings machen die Berufungswerberinnen in diesem Zusammenhang geltend, dass das Opfer dieses Übergriffs die Mutter eines Freundes und Geschäftspartners der Erstberufungswerberin sei und sich die Auseinandersetzung im Zuge einer familiären Streitigkeit um eine Erbschaft ereignet habe. Diese von der RAK Salzburg nicht geklärten Umstände vermögen ein solches Verhalten der Erstberufungswerberin zwar nicht zu entschuldigen, könnten es aber in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen.
[26] 5. Den Berufungswerberinnen ist schließlich dahin beizupflichten, dass die infolge Streichung der Erstberufungswerberin aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter abgebrochenen Disziplinarverfahren bei der RAK Wien nicht ohne Ermittlungen über die konkreten Umstände, die diesen Disziplinarverfahren zugrundelagen, zur Annahme der Vertrauensunwürdigkeit herangezogen werden können. Die bloße Tatsache – selbst in erheblicher Anzahl – eingeleiteter Disziplinarverfahren reicht ohne deren rechtskräftige Erledigung und ohne umfassende Feststellung jener Sachverhalte, die zu den Disziplinarverfahren geführt haben, zur Annahme der Vertrauensunwürdigkeit nicht aus.
[27] 6. Im Ergebnis folgt, dass die von der Erstberufungswerberin unterlassene Angabe der vorgelegenen Verurteilung im Hinblick auf § 6 Abs 5 TilgG gesetzeskonform war und daher deren Vertrauensunwürdigkeit nicht zu begründen vermag. Das zur Verurteilung der Erstberufungswerberin führende Verhalten und die den abgebrochenen Disziplinarverfahren zugrundegelegenen Sachverhalte bedürfen einer eingehenden Klärung und aussagekräftiger Feststellungen, wozu insbesondere auch die Erstberufungswerberin einzuvernehmen (§ 30 Abs 3 letzter Satz RAO) sein wird. Erst nach ergänzender Klärung dieser Tatfragen wird die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Erstberufungswerberin abschließend geklärt werden können. [27] 6. Im Ergebnis folgt, dass die von der Erstberufungswerberin unterlassene Angabe der vorgelegenen Verurteilung im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 5, TilgG gesetzeskonform war und daher deren Vertrauensunwürdigkeit nicht zu begründen vermag. Das zur Verurteilung der Erstberufungswerberin führende Verhalten und die den abgebrochenen Disziplinarverfahren zugrundegelegenen Sachverhalte bedürfen einer eingehenden Klärung und aussagekräftiger Feststellungen, wozu insbesondere auch die Erstberufungswerberin einzuvernehmen (Paragraph 30, Absatz 3, letzter Satz RAO) sein wird. Erst nach ergänzender Klärung dieser Tatfragen wird die Frage der Vertrauenswürdigkeit der Erstberufungswerberin abschließend geklärt werden können.
[28] 7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.