Entscheidung 1 Fsc 1/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter im Verfahren über die Eingabe (Fristsetzungsantrag etc) des Ludwig M*****, vom 21. Juni 2004, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 wurde der Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Einschreiters bestellt. Ihm obliegt die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. In diesem Bereich ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers sohin nicht gegeben. Die Eingabe vom 21. 6. 2004 wurde von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt; sie ist daher zurückzuweisen.Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 wurde der Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Einschreiters bestellt. Ihm obliegt die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. In diesem Bereich ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers sohin nicht gegeben. Die Eingabe vom 21. 6. 2004 wurde von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt; sie ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E74034
1Fsc1.04v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:001FSC00001.04V.0714.000
Dokumentnummer
JJT_20040714_OGH0002_001FSC00001_04V0000_000