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Entscheidung 1 Fsc 1/04v×

Entscheidung 1 Fsc 1/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Fsc1/04v

Entscheidungsdatum

14.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter im Verfahren über die Eingabe (Fristsetzungsantrag etc) des Ludwig M*****, vom 21. Juni 2004, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe vom 21. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 12. 1. 2000 wurde der Rechtsanwalt Dr. Ulf G***** gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zum einstweiligen Sachwalter des Einschreiters bestellt. Ihm obliegt die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme Strafsachen), vor Ämtern, Behörden und Sozialversicherungsträgern. In diesem Bereich ist die Prozessfähigkeit des Antragstellers sohin nicht gegeben. Die Eingabe vom 21. 6. 2004 wurde von dem ihm bestellten Sachwalter nicht genehmigt; sie ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E74034 1Fsc1.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:001FSC00001.04V.0714.000

Dokumentnummer

JJT_20040714_OGH0002_001FSC00001_04V0000_000