Entscheidung 1 Fsc 1/21v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 9/21s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, über den beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 4 Nc 14/21x anhängigen Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 28. März 2021, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte am 23. 3. 2021 beim Oberlandesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage erkennbar gegen die Republik Österreich (Bund) ein, den dieses am 25. 3. 2021 an das zuständige Landesgericht Linz weiterleitete und davon den Antragsteller verständigte.
[2] Mit Schriftsatz vom 28. 3. 2021 erhob der Antragsteller beim Oberlandesgericht Linz einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG, in dem er eine Säumigkeit dieses Gerichts in der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag geltend macht. [2] Mit Schriftsatz vom 28. 3. 2021 erhob der Antragsteller beim Oberlandesgericht Linz einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG, in dem er eine Säumigkeit dieses Gerichts in der Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag geltend macht.
[3] Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den ihn betreffenden Fristsetzungsantrag vor und wies in seiner Stellungnahme auf die Weiterleitung des Antrags an das zuständige Landesgericht Linz hin.
[4] Der Antrag ist nicht berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
[5] Ein Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Verfahrenshilfe gemäß § 65 Abs 1 erster Satz ZPO beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen ist und darüber stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden hat (§ 65 Abs 2 ZPO), sodass das Oberlandesgericht Linz den Antrag vom 23. 3. 2021 zutreffend iSd § 44 JN an das zuständige Landesgericht überwiesen hat (vgl dazu Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 65 ZPO Rz 3). Eine Säumnis des Oberlandesgerichts Linz in der Entscheidung über diesen Antrag kommt damit nicht in Betracht, sodass der Fristsetzungsantrag unbegründet und daher abzuweisen ist (RS0059280). [5] Ein Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 65, Absatz eins, erster Satz ZPO beim Prozessgericht erster Instanz zu beantragen ist und darüber stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO), sodass das Oberlandesgericht Linz den Antrag vom 23. 3. 2021 zutreffend iSd Paragraph 44, JN an das zuständige Landesgericht überwiesen hat vergleiche dazu Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 65, ZPO Rz 3). Eine Säumnis des Oberlandesgerichts Linz in der Entscheidung über diesen Antrag kommt damit nicht in Betracht, sodass der Fristsetzungsantrag unbegründet und daher abzuweisen ist (RS0059280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:001FSC00001.21V.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210415_OGH0002_001FSC00001_21V0000_000