Entscheidung 1 Fsc 2/19p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zu AZ 6 Nc 5/18z anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragsteller 1. S***** S*****, 2. A***** S*****, über den zum Rekursverfahren zu AZ 5 R 118/19s des Oberlandesgerichts Graz gestellten Fristsetzungsantrag der Antragsteller, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 19. 11. 2018, GZ 6 Nc 5/18z-7, wies das Landesgericht Leoben den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe der Antragsteller wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dagegen erhoben die Antragsteller fristgerecht Rekurs.
Nach Einlangen des Rekurses beim Landesgericht Leoben unterblieb die Vorlage des Rechtsmittels an das Oberlandesgericht Graz aufgrund eines Versehens, das erst durch ein Telefonat des Erstantragstellers am 19. 8. 2019 aufgeklärt wurde. Die Antragsteller erhoben Fristsetzungsanträge, in denen sie eine Säumnis des Landesgerichts Leoben aber auch des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht geltend machten. Das Landesgericht Leoben veranlasste die Vorlage des Akts unter Hinweis auf den an ihn gerichteten Fristsetzungsantrag an das Rekursgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsteller, wo er am 10. 9. 2019 einlangte.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den ihn betreffenden Fristsetzungsantrag vor und wies in seiner Stellungnahme auf die versehentlich unterbliebene Rechtsmittelvorlage hin.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Dabei ist auf einen objektiv-konkreten Maßstab abzustellen (RIS-Justiz RSP0000085), wobei dem Rekursgericht jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über das erhobene (und vorgelegte) Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss (vgl 5 Fsc 5/10t). Soweit sich der Fristsetzungsantrag auch gegen eine behauptete Untätigkeit des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht richtet, ist nach § 91 Abs 3 GOG der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Da der Rekurs beim Rechtsmittelgericht aber erst am 10. 9. 2019 einlangte, liegt keine Säumnis dieses Gerichts vor, sodass der Antrag insoweit abzuweisen ist (§ 91 Abs 3 GOG).Nach Paragraph 91, Absatz eins, GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Dabei ist auf einen objektiv-konkreten Maßstab abzustellen (RIS-Justiz RSP0000085), wobei dem Rekursgericht jedenfalls ein angemessener Zeitraum zur Entscheidung über das erhobene (und vorgelegte) Rechtsmittel zur Verfügung stehen muss vergleiche 5 Fsc 5/10t). Soweit sich der Fristsetzungsantrag auch gegen eine behauptete Untätigkeit des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht richtet, ist nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Da der Rekurs beim Rechtsmittelgericht aber erst am 10. 9. 2019 einlangte, liegt keine Säumnis dieses Gerichts vor, sodass der Antrag insoweit abzuweisen ist (Paragraph 91, Absatz 3, GOG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:001FSC00002.19P.0919.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20190919_OGH0002_001FSC00002_19P0000_000