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Entscheidung 1 Fsc 2/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Fsc2/26y

Entscheidungsdatum

08.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E*, über den von ihr erhobenen Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 wegen einer angeblichen Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.

[2]                 Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.

[3]         Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503).

Textnummer

E148594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:001FSC00002.26Y.0908.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000