Entscheidung 1 Fsc 2/26y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin E*, über den von ihr erhobenen Fristsetzungsantrag vom 2. September 2026 wegen einer angeblichen Säumnis des Oberlandesgerichts Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 130/26d und AZ 12 R 83/26b übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem, also beim säumigen Gericht (RS0113502), einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen.
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den von der Antragstellerin direkt bei ihm eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 2. 9. 2026, der nur erkennen lässt, dass eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Wien in zwei dort anhängigen Verfahren behauptet wird, im Übrigen aber weder schlüssig noch nachvollziehbar ist, nicht zuständig.
[3] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:001FSC00002.26Y.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2026
Dokumentnummer
JJT_20260908_OGH0002_001FSC00002_26Y0000_000