Entscheidung 1 Fsc 3/23s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 39 Nc 1/23x anhängigen Verfahrenshilfesache des K* R*, über den im Verfahren des Oberlandesgerichts Graz zu AZ 5 R 57/23a gestellten Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 26. April 2023 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Zu AZ 5 R 57/23a des Oberlandesgerichts Graz ist das Rechtsmittelverfahren über den Rekurs des Antragstellers gegen den seinen Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden Beschluss erster Instanz anhängig.
[2] In einem Parallelverfahren hat der Antragsteller den Senatspräsidenten und die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Rechtsmittelsenats mit der Begründung abgelehnt, diese seien in allen Verfahren in Bezug auf ein bestimmtes (auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren maßgebliches) Anlassverfahren wegen Abweichens von der ständigen Rechtsprechung befangen. Über diese Ablehnung, die auch das Rechtsmittelverfahren zu AZ 5 R 57/23a des Oberlandesgerichts Graz betrifft, wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
[3] Der Antragsteller stellte am 26. 4. 2023 einen Fristsetzungsantrag an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung, das Oberlandesgericht Graz sei mit der Erledigung seines Rekurses in der Verfahrenshilfesache säumig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
[5] 1. Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist gemäß § 91 Abs 3 GOG auch beim Obersten Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern zu fällen. Dabei handelt es sich um eine lex specialis zu § 6 OGHG (vgl JAB 991 BlgNR 17. GP 15 [8.]). [5] 1. Die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GOG auch beim Obersten Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern zu fällen. Dabei handelt es sich um eine lex specialis zu Paragraph 6, OGHG vergleiche JAB 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 15, [8.]).
[6] 2. Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]). Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280). [6] 2. Ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG setzt voraus, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn – wie hier – der zuständige Rechtsmittelsenat vor der rechtskräftigen Entscheidung über ihn ablehnende Anträge nicht entscheidet (RS0059248 [T1]). Liegt die geltend gemachte Säumigkeit nicht vor, so ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (RS0059280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:001FSC00003.23S.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230613_OGH0002_001FSC00003_23S0000_000