Entscheidung 1 N 514/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. Thomas M*****, geboren am *****, die mit Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. Christoph M*****, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 10. Mai 2000, GZ 21 R 125/00g-68, zu 10 Ob 223/00t dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Friedrich F***** vom 25. Juli 2000 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung:
Die vom Bezirksgericht Gmunden mit einem Revisionsrekurs des Sachwalters vorgelegte Sachwalterschaftssache des Dr. Thomas M***** ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 10. Senat angefallen, in dem Hofrat Dr. Friedrich F***** einer der Berichterstatter ist. Dieser zeigte an, dass er sich wegen der schon aus der Studienzeit herrührenden freundschaftlichen Beziehung zum Betroffenen für befangen erachte.
Rechtliche Beurteilung
Die von Hofrat Dr. F***** angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; die Tatsache des zwischen ihm und dem Betroffenen bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses könnte den Anschein erwecken, er ließe sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (§ 19 Z 2 JN).Die von Hofrat Dr. F***** angeführten Umstände stellen zureichende Gründe dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; die Tatsache des zwischen ihm und dem Betroffenen bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses könnte den Anschein erwecken, er ließe sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Paragraph 19, Ziffer 2, JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:00100N00514..0829.000
Dokumentnummer
JJT_20000829_OGH0002_00100N00514_0000000_000