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Entscheidung 1 Nc 1/18i×

Entscheidung 1 Nc 1/18i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc1/18i

Entscheidungsdatum

15.01.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 5 Nc 4/17k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A***** L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner „menschenrechtswidrigen“ Anhaltung in der Zeit vom 21. 5. 2008 bis 1. 4. 2009 sowie „ambulanter Behandlung“ bis Dezember 2013 ableitet und sich in diesem Zusammenhang auf das Verfahren zu AZ 23 Hv 208/08h des Landesgerichts Feldkirch bezieht.

Das angerufene Landesgericht Feldkirch legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vor, weil die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG gegeben seien. Das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis darauf, dass dieses Gericht als Rechtsmittelgericht in die vom Antragsteller inkriminierte Anhaltung involviert gewesen sei und diese für bestimmte Zeiträume als gerechtfertigt bestätigt habe.

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird in der Sache doch sowohl dem angerufenen Prozessgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht vorgeworfen, an der nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrigen Anhaltung mitgewirkt zu haben, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00001.18I.0115.000

Im RIS seit

25.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20180115_OGH0002_0010NC00001_18I0000_000