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Entscheidung 1 Nc 1/22w×

Entscheidung 1 Nc 1/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc1/22w

Entscheidungsdatum

14.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 79.084,36 EUR sA (hier wegen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gegen den Bund eine Amtshaftungsklage ein, wobei sie ihren Amtshaftungsanspruch aus behauptetermaßen unvertretbaren Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht ableitet. Diese Klage wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 4. 1. 2022 wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zurückgewiesen und aufgrund eines Überweisungsantrags mit Beschluss vom 11. 1. 2022 dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen.

[2] Unter Vorlage der Klage beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG unmittelbar beim Obersten Gerichtshof, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung über diese Klage zu bestimmen. Hilfsweise beantragte sie ein anderes Landesgericht „für Zivilrechtssachen außerhalb des Gerichtssprengels des Oberlandesgerichts Graz“ als zuständig zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Dieser Antrag ist unzulässig.

[4] Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung vergleiche nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt einer Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag der Antragstellerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).

[5] Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in Amtshaftungssachen in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Nach herrschender Auffassung stellt Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht etwa den Fall einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof oder eine vergleichbare Zuständigkeitsbestimmung durch das sonst übergeordnete Gericht dar, sondern regelt eine unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (notwendige) Delegierung (1 Nc 20/04p; vergleiche dazu Schragel aaO). Voraussetzung für eine derartige Maßnahme ist nun stets, dass die Klage vorerst beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (dies wäre das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz). Liegen nach dem Klagevorbringen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor, hat das nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG angerufene Gericht von Amts wegen die Vorlage an das im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG übergeordnete Gericht – hier den Obersten Gerichtshof – zu veranlassen.

[6] Nachdem die Klage bereits an das zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen wurde, wird dieses die Vorlage im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, AHG an den Obersten Gerichtshof zu veranlassen haben.

Textnummer

E133616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00001.22W.0114.000

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220114_OGH0002_0010NC00001_22W0000_000