[3] Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen nicht vor:
[4] 1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (etwa 1 Nc 12/24s; 1 Nc 15/24g ua), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.
[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass dieser ohne Weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Eingaben, verbunden mit Beschimpfungen, Beleidigungen oder Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO). [5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass dieser ohne Weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Eingaben, verbunden mit Beschimpfungen, Beleidigungen oder Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (Paragraph 86 a, Absatz eins und 2 ZPO).
[6] 3. Auch die vorliegende Eingabe entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit nicht und enthält außerdem zahllose Beschimpfungen, Beleidigungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.
[7] 4. Da somit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; etwa 1 Nc 12/24s mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG schon aus diesem Grund aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Rechtssachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 15/24g mwN). [7] 4. Da somit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen; etwa 1 Nc 12/24s mwN), scheidet eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG schon aus diesem Grund aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Rechtssachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 15/24g mwN).