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Entscheidung 1 Nc 1/25z×

Entscheidung 1 Nc 1/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc1/25z

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 65 Nc 1/25z anhängigen Rechtssache des Antragstellers Mag. H*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Krems an der Donau zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Der Antragsteller brachte am 31. 12. 2024 einen Schriftsatz beim Landesgericht Krems an der Donau ein, in dem er auch Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich (Bund) in den Raum stellt, die er vor allem aus dem Verhalten einer Richterin dieses Gerichts sowie – soweit erkennbar – auch aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

[2] Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der „Anregung“ einer Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung liegen nicht vor:

[4]                  1. Der Oberste Gerichtshof betonte bereits mehrfach (etwa 1 Nc 12/24s; 1 Nc 15/24g ua), dass eine Delegierung nach dieser Bestimmung eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe voraussetzt.

[5] 2. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers auch bereits wiederholt (etwa zu 1 Nc 12/23i; 1 Nc 92/23d ua) festgehalten, dass dieser ohne Weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge nachvollziehbar darzulegen, warum ein bestimmtes Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Eingaben, verbunden mit Beschimpfungen, Beleidigungen oder Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (Paragraph 86 a, Absatz eins und 2 ZPO).

[6]           3. Auch die vorliegende Eingabe entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit nicht und enthält außerdem zahllose Beschimpfungen, Beleidigungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[7] 4. Da somit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen; etwa 1 Nc 12/24s mwN), scheidet eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG schon aus diesem Grund aus. Der Akt ist daher zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Rechtssachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (1 Nc 15/24g mwN).

Textnummer

E143540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00001.25Z.0114.000

Im RIS seit

24.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250114_OGH0002_0010NC00001_25Z0000_000