Entscheidung 1 Nc 10/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 23/03h anhängigen Rechtssache des Antragstellers Viktor R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seine Ansprüche aus seiner Meinung nach unvertretbaren Entscheidungen des Handels- und des Oberlandesgerichts Wien ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva).Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er leitet seine Ansprüche aus seiner Meinung nach unvertretbaren Entscheidungen des Handels- und des Oberlandesgerichts Wien ab. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva).
Anmerkung
E71965
1Nc10.04t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00010.04T.0115.000
Dokumentnummer
JJT_20040115_OGH0002_0010NC00010_04T0000_000