Entscheidung 1 Nc 10/10a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 23/10w anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 200.000 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin brachte beim Landesgericht Salzburg eine erkennbar gegen die Republik Österreich gerichtete Amtshaftungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Sie leitet ihren Anspruch aus einer Entscheidung des Landesgerichts Salzburg als Konkursgericht vom 21. 4. 2009 ab. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht am 21. 12. 2009 bestätigt.
Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00010.10A.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100310_OGH0002_0010NC00010_10A0000_000