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Entscheidung 1 Nc 100/05d×

Entscheidung 1 Nc 100/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc100/05d

Entscheidungsdatum

03.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Nc 21/05x anhängigen Rechtssache der antragstellenden Partei Dr. Alexander B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der antragstellenden Partei sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem allenfalls daran anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. Seinem teilweise schwer nachvollziehbaren Vorbringen ist jedenfalls zu entnehmen, dass er unter anderem Organen des Landesgerichts Eisenstadt, des Bezirksgerichts Gmunden, des Landesgerichts Wels sowie der Oberlandesgerichte Graz und Linz rechtswidriges Fehlverhalten vorwirft.

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts der vom Kläger erhobenen Vorwürfe gegen Organe der genannten Gerichte ist der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist an ein Landesgericht außerhalb der Sprengel der Oberlandesgerichte Linz und Graz zu delegieren.

Anmerkung

E79439 1Nc100.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00100.05D.0103.000

Dokumentnummer

JJT_20060103_OGH0002_0010NC00100_05D0000_000