Entscheidung 1 Nc 101/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. Dr. Hans G*****, wegen 2,906.913,30 EUR und anderer Ansprüche infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Graz zur allfälligen Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2. Dr. Hans G*****, wegen 2,906.913,30 EUR und anderer Ansprüche infolge Vorlage des Aktes durch das Oberlandesgericht Graz zur allfälligen Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Ersuchen um Delegierung der zu AZ 6 Cg 25/04d beim Landesgericht Leoben anhängigen Zivilrechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Erstgericht wird abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers und zur Verhandlung und Entscheidung über die ursprünglich beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 24 Cg 216/03a eingebrachte Amtshaftungsklage bestimmte das Oberlandesgericht Graz am 13. 1. 2004 das Landesgericht Leoben.
Am 7. 10. 2004 legte das Oberlandesgericht Graz die Akten dem Obersten Gerichtshof vor, weil der Kläger seine Amtshaftungsklage auch auf eine seine Rechte verletzende Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 13. 5. 2004 (AZ 4 R 188/03d) stütze. In diesem Zusammenhang verwies das Oberlandesgericht Graz auf die Eingabe des Klägers vom 27. 7. 2004. In dieser führt der Kläger aus, dass ein Senat des Oberlandesgerichtes Graz ihn als Polemiker hingestellt habe, anstatt die materielle Wahrheit zu erforschen. Er sei "der Meinung, dass die Klage auszudehnen sei und auch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in sein Klagebegehren Eingang zu finden habe". Aufgrund dieser Ausführungen kann (noch) nicht davon ausgegangen werden, der Kläger stütze die von ihm geltend gemachten Amtshaftungsansprüche auch auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz, tut er doch nur seine Meinung kund, die Klage sei auszudehnen, nimmt aber jedenfalls eine solche Ausdehnung nicht vor und zeigt auch nicht auf, inwiefern die von ihm als unrichtig bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz in sein Klagebegehren "Eingang finden" sollte.
Damit ist zumindest derzeit noch kein Anlass für eine Delegierung der Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegenes Erstgericht.
Anmerkung
E74899
1Nc101.04z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00101.04Z.1025.000
Dokumentnummer
JJT_20041025_OGH0002_0010NC00101_04Z0000_000