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Entscheidung 1 Nc 101/06b×

Entscheidung 1 Nc 101/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc101/06b

Entscheidungsdatum

15.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K*****, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 30.799,20 sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Wels bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei EUR 30.799,20 sA nach dem StEG. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte mit Beschluss vom 10. 4. 2006 das Landesgericht Korneuburg als zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig. In der mündlichen Streitverhandlung vom 11. 9. 2006 stützte der Kläger sein Begehren auch auf Amtshaftung und machte - unter anderem - ein Fehlverhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Wien geltend. Die beklagte Partei ließ sich in die Verhandlung über das „geänderte Klagebegehren" ein.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 22/00; 1 Nc 6/05f uva). Die Delegierung des Landesgerichts Wels ist zweckmäßig.

Anmerkung

E82789 1Nc101.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00101.06B.1215.000

Dokumentnummer

JJT_20061215_OGH0002_0010NC00101_06B0000_000