Entscheidung 1 Nc 101/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 23 Cg 185/07s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Siegfried S*****, gegen die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, 2) Landesgericht Klagenfurt, 3) Oberlandesgericht Graz, und 4) Dr. Hans J*****, wegen 350.000,- EUR sA und Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden Amtshaftungsrechtsstreits wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der unvertretene Kläger brachte beim Landesgericht Klagenfurt eine auf Amtshaftung gestützte Klage wegen angeblich fehlerhafter Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz gegen die Republik Österreich und die beiden genannten Gerichte sowie gegen einen als Masseverwalter tätig gewordenen Rechtsanwalt ein. Mit der Klage verband der Kläger seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf „amtswegige Bestimmung eines Gerichts außerhalb des Sprengels des OLG Graz" nach § 9 Abs 4 AHG.Der unvertretene Kläger brachte beim Landesgericht Klagenfurt eine auf Amtshaftung gestützte Klage wegen angeblich fehlerhafter Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz gegen die Republik Österreich und die beiden genannten Gerichte sowie gegen einen als Masseverwalter tätig gewordenen Rechtsanwalt ein. Mit der Klage verband der Kläger seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf „amtswegige Bestimmung eines Gerichts außerhalb des Sprengels des OLG Graz" nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG.
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. November 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. November 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E86050
1Nc101.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00101.07D.1205.000
Dokumentnummer
JJT_20071205_OGH0002_0010NC00101_07D0000_000