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Entscheidung 1 Nc 103/04v×

Entscheidung 1 Nc 103/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc103/04v

Entscheidungsdatum

23.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Bernhard B*****, geboren am *****, die mit dem Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. August 2004, GZ 44 R 358/04d-257, zu AZ 9 Ob 117/04b, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Hradil vom 12. Oktober 2004, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Hradil ist befangen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Floridsdorf mit Revisionsrekurs vorgelegte Pflegschaftssache AZ 1 P 109/03m ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 9. Senat angefallen und wurde dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Hradil als Berichterstatter zugeteilt. Dieser zeigte seine Befangenheit iSd Paragraph 19, Ziffer 2, JN an und führte aus, er sei mit dem Antragsgegner, dem Vater des Minderjährigen, seit mehr als 30 Jahren bestens bekannt und mit ihm wie auch mit seiner Gattin, seinen Eltern sowie seiner Schwester, die die beste Freundin seiner Frau und seine Zahnärztin sei, per "Du". Wenn auch der Kontakt mit dem Antragsgegner in den letzten Jahren etwas loser geworden sei, sähen sie sich doch zwei- bis dreimal jährlich bei diversen lokalen Veranstaltungen. Zuletzt sei dies bei der Eröffnung der neuen Ordination seiner Schwester der Fall gewesen. Dabei habe ihm der Antragsgegner eingehend - aus seiner Sicht - die Schwierigkeiten, die ihm bei der Ausübung des Besuchsrechts zu seinem außerehelichen Sohn von dessen Mutter und deren Ehegatten bereitet würden, geschildert. Schon die objektive Betrachtungsweise rechtfertige es daher, seine Unbefangeheit in dieser Sache in Zweifel zu ziehen.

Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger2, Paragraph 19, JN Rs 4f).

Im Lichte dieser Rechtslage kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Georg Hradil in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil das langjährige freundschaftliche Verhältnis zum Antragsgegner nach außen hin den Anschein erwecken könnte, er lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. Der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, JN ist daher gegeben.

Anmerkung

E77600 1Nc103.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00103.04V.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20041123_OGH0002_0010NC00103_04V0000_000