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Entscheidung 1 Nc 104/06v×

Entscheidung 1 Nc 104/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc104/06v

Entscheidungsdatum

18.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 50 Nc 2/06z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Andreas Friedrich G*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller macht geltend, das Landesgericht für Strafsachen Graz habe durch einstweilige Verfügungen Geschäftskonten zweier Aktiengesellschaften blockiert und sei ungeachtet seiner Anträge und Beweisvorlagen in der Folge mehr als fünfzehn Monate lang untätig geblieben, wodurch ihm insoweit ein erheblicher Schaden entstanden sei, als seine Gesellschaftsbeteiligungen auf Grund der durch die rechtswidrigen behördlichen Einschreitungen verursachten Insolvenz einer der Gesellschaften wertlos geworden seien. Er beantrage die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.

Das zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz schaffte Unterlagen aus dem Strafakt bei, aus denen sich ergibt, dass das Oberlandesgericht Graz über die Beschwerde einer Aktiengesellschaft die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Graz, mit der einer Bank hinsichtlich eines Kontos der Aktiengesellschaft das gerichtliche Drittverbot gemäß Paragraph 144 a, Absatz 2, Ziffer 3, StPO auferlegt worden war, bestätigt hat. In der Folge legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen vor, „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" ein anderes Landesgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind nicht erfüllt, wird der Ersatzanspruch doch weder aus einer Entscheidung des als Prozessgericht erster Instanz angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, noch aus einem Fehlverhalten des diesem im Instanzenzug übergeordneten Oberlandesgerichts Graz abgeleitet. Der Antragsteller stützt seinen Amtshaftungsanspruch nicht etwa darauf, dass die (vom Oberlandesgericht Graz bestätigten) einstweiligen Verfügungen unberechtigt gewesen wären. Er macht vielmehr geltend, das Landesgericht für Strafsachen Graz habe insoweit rechtswidrig gehandelt, als es die einstweiligen Verfügungen nicht ehestens aufgehoben habe und insofern untätig geblieben sei, als es einen langen Zeitraum hindurch über „Anträge und Beweisvorlagen" des Antragstellers nicht entschieden habe.

Da somit weder ein Fehlverhalten des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, noch ein solches des Oberlandesgerichts Graz als anspruchsbegründend ins Treffen geführt wird, kommt eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht in Betracht.

Anmerkung

E82276 1Nc104.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00104.06V.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_0010NC00104_06V0000_000