Entscheidung 1 Nc 104/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 222/07b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 10.977,30 sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch auf eine ihrer Ansicht nach unvertretbare Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Graz, die zum teilweisen Verlust eines Schadenersatzprozesses geführt habe. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Die Klägerin stützt ihren Amtshaftungsanspruch auf eine ihrer Ansicht nach unvertretbare Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Graz, die zum teilweisen Verlust eines Schadenersatzprozesses geführt habe. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Da das Oberlandesgericht Graz, dem die Klägerin eine amtshaftungsbegründende Rechtsverletzung vorwirft, im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Da das Oberlandesgericht Graz, dem die Klägerin eine amtshaftungsbegründende Rechtsverletzung vorwirft, im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre, ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
Anmerkung
E85992
1Nc104.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00104.07W.1214.000
Dokumentnummer
JJT_20071214_OGH0002_0010NC00104_07W0000_000