Entscheidung 1 Nc 105/02k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.10.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sussan K*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe und Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des allenfalls daran anschließenden Rechtsstreits wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des allenfalls daran anschließenden Rechtsstreits wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin leitet unter anderem aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.Die Antragstellerin leitet unter anderem aus Entscheidungen des Handelsgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zu bestimmen.
Anmerkung
E67163
1Nc105.02k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00105.02K.1014.000
Dokumentnummer
JJT_20021014_OGH0002_0010NC00105_02K0000_000