Entscheidung 1 Nc 105/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen einer seiner Meinung nach widerrechtlichen Konkurseröffnung durch das Landesgericht Salzburg. In diesem Konkursverfahren wurde der vom Antragsteller gegen die Konkurseröffnung erhobene Rekurs vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen. Damit behauptet der Antragsteller auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, weshalb ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG zu bestimmen ist (§ 9 Abs 4 AHG).Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen einer seiner Meinung nach widerrechtlichen Konkurseröffnung durch das Landesgericht Salzburg. In diesem Konkursverfahren wurde der vom Antragsteller gegen die Konkurseröffnung erhobene Rekurs vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen. Damit behauptet der Antragsteller auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, weshalb ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG zu bestimmen ist (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).
Anmerkung
E74901
1Nc105.04p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00105.04P.1027.000
Dokumentnummer
JJT_20041027_OGH0002_0010NC00105_04P0000_000