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Entscheidung 1 Nc 105/04p×

Entscheidung 1 Nc 105/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc105/04p

Entscheidungsdatum

27.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Erich S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen einer seiner Meinung nach widerrechtlichen Konkurseröffnung durch das Landesgericht Salzburg. In diesem Konkursverfahren wurde der vom Antragsteller gegen die Konkurseröffnung erhobene Rekurs vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen. Damit behauptet der Antragsteller auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz, weshalb ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG zu bestimmen ist (Paragraph 9, Absatz 4, AHG).

Anmerkung

E74901 1Nc105.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00105.04P.1027.000

Dokumentnummer

JJT_20041027_OGH0002_0010NC00105_04P0000_000