Entscheidung 1 Nc 106/04k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Hans P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfang". Er behauptet , er habe durch Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, weiterer Richter dieses Gerichtshofs sowie von Staatsanwälten der Oberstaatsanwaltschaft Graz infolge "vorsätzlicher Rechtsbeugung ... zweistellige Mio. EUR Schäden" erlitten.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Nach den Antragsbehauptungen ist der Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG verwirklicht. Somit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.Nach den Antragsbehauptungen ist der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG verwirklicht. Somit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E74989
1Nc106.04k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00106.04K.1022.000
Dokumentnummer
JJT_20041022_OGH0002_0010NC00106_04K0000_000