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Entscheidung 1 Nc 106/04k×

Entscheidung 1 Nc 106/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc106/04k

Entscheidungsdatum

22.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Hans P*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe "in vollem Umfang". Er behauptet , er habe durch Entscheidungen und Verfügungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, weiterer Richter dieses Gerichtshofs sowie von Staatsanwälten der Oberstaatsanwaltschaft Graz infolge "vorsätzlicher Rechtsbeugung ... zweistellige Mio. EUR Schäden" erlitten.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Antragsbehauptungen ist der Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG verwirklicht. Somit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E74989 1Nc106.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00106.04K.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20041022_OGH0002_0010NC00106_04K0000_000