Entscheidung 1 Nc 106/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu 12 Cg 202/07i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich D*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 117.521,74 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
In seiner Amtshaftungsklage bringt der Kläger vor, das Landesgericht Salzburg habe am 4. 5. 1994 gegen ihn die Voruntersuchung eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. 2. 2002 sei er des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung „gemäß § 33 Abs 1, 11 dritter Fall und § 13 FinStrG" schuldig erkannt worden. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 2. 2004, 12 Os 95, 98/02, 106/03-22, sei seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen worden. Das Oberlandesgericht Linz habe am 19. 8. 2004 letztendlich seiner Strafberufung keine Folge gegeben.In seiner Amtshaftungsklage bringt der Kläger vor, das Landesgericht Salzburg habe am 4. 5. 1994 gegen ihn die Voruntersuchung eingeleitet. Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. 2. 2002 sei er des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung „gemäß Paragraph 33, Absatz eins, 11, dritter Fall und Paragraph 13, FinStrG" schuldig erkannt worden. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 12. 2. 2004, 12 Os 95, 98/02, 106/03-22, sei seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen worden. Das Oberlandesgericht Linz habe am 19. 8. 2004 letztendlich seiner Strafberufung keine Folge gegeben.
Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch darauf, dass die Verfahrensdauer vierzehn Jahre und zwei Monate in Anspruch genommen habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits seiner Beschwerde unter Hinweis darauf Folge gegeben, die Länge des Verfahrens insgesamt könne nicht als „angemessen" iSd Art 6 Abs 1 EMRK betrachtet werden.Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch darauf, dass die Verfahrensdauer vierzehn Jahre und zwei Monate in Anspruch genommen habe. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits seiner Beschwerde unter Hinweis darauf Folge gegeben, die Länge des Verfahrens insgesamt könne nicht als „angemessen" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrachtet werden.
Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Da das Oberlandesgericht Linz, dem der Kläger unter anderem eine amtshaftungsbegründende Rechtsverletzung vorwirft, im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.Da das Oberlandesgericht Linz, dem der Kläger unter anderem eine amtshaftungsbegründende Rechtsverletzung vorwirft, im Instanzenzug für das Amtshaftungsverfahren zuständig wäre, ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Anmerkung
E86265
1Nc106.07i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00106.07I.1218.000
Dokumentnummer
JJT_20071218_OGH0002_0010NC00106_07I0000_000