Entscheidung 1 Nc 108/06g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.12.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 30 Nc 22/06a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Anton S*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe und Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen „Fehlverhaltens des Landesgerichts für Zivilrechtssachen" (Wien) und des „Oberlandesgerichts" (Wien) wegen angeblich zu Unrecht nicht bewilligter Verfahrenshilfeanträge zu erheben und beantragt dafür sowie für die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen gegen die Gemeinde Wien sowie gegen diverse Zeitungsverlagsgesellschaften die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines in erster Instanz zuständigen Gerichts vor.
Rechtliche Beurteilung
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG oder im Instanzenzug zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien mit der Verfahrensführung zu betrauen.Wird - wie hier - der Ersatzanspruch auch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG oder im Instanzenzug zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN). Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien mit der Verfahrensführung zu betrauen.
Anmerkung
E82637
1Nc108.06g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00108.06G.1205.000
Dokumentnummer
JJT_20061205_OGH0002_0010NC00108_06G0000_000