Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Nc 108/07h×

Entscheidung 1 Nc 108/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc108/07h

Entscheidungsdatum

10.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Nc 28/07z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Renatus P*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Ried im Innkreis als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Einschreiter beantragte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe für Gerichtsgebühren und Sachverständigenkosten zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage aus dem Titel der Amtshaftung gegen die Republik Österreich. Er sei im - von einer Bank im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften angestrengten - Anlassverfahren vom genannten Landesgericht, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien, zu Unrecht zur Zahlung von 25.109,70 EUR sA verurteilt worden.

Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 dem Obersten Gerichtshof - erkennbar - zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123), ist erfüllt, weil der Einschreiter den behaupteten Amtshaftungsanspruch auch aus einer Entscheidung des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts Wien ableiten will.

Die Rechtssache ist daher an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Landesgericht zu delegieren.

Anmerkung

E86267 1Nc108.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00108.07H.0110.000

Dokumentnummer

JJT_20080110_OGH0002_0010NC00108_07H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung