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Entscheidung 1 Nc 11/10y×

Entscheidung 1 Nc 11/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc11/10y

Entscheidungsdatum

10.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 12 Cg 24/10t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Richard L*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Singerstraße 17-19, wegen 1.350.000 EUR sA, Leistung und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte (durch einen Bevollmächtigten) eine erkennbar gegen die Republik Österreich gerichtete Amtshaftungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Er leitet seine Ansprüche ua aus einem Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Konkursgericht vom 21. 4. 2009 ab.

Das Oberlandesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor und wies darauf hin, dass der erwähnte Beschluss von diesem Gericht als Rekursgericht bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da dieser Delegierungstatbestand im vorliegenden Fall nach den Klagebehauptungen erfüllt ist, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E93349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00011.10Y.0310.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100310_OGH0002_0010NC00011_10Y0000_000