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Entscheidung 1 Nc 11/22s×

Entscheidung 1 Nc 11/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc11/22s

Entscheidungsdatum

03.06.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 17 Nc 3/20z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers M*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

[1]           Der Antragsteller begehrte bei dem von ihm angerufenen Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[4]                  Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Sache einem Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu übertragen.

Textnummer

E135455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010NC00011.22S.0603.000

Im RIS seit

06.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2022

Dokumentnummer

JJT_20220603_OGH0002_0010NC00011_22S0000_000