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Entscheidung 1 Nc 11/23t×

Entscheidung 1 Nc 11/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc11/23t

Entscheidungsdatum

08.03.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter (Paragraph 7, Absatz 2, OGHG) in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 19 Nc 1/23z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K* R*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz gelegenen Landesgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.

              Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrte mit Eingabe vom 21. 12. 2022 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er letztlich auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Graz ableitete, mit dem ihm ein Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (zum wiederholten Mal) nicht bewilligt wurde. Initial für all die ständigen (erfolglosen) Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers ist ein aus einem Verfahren im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz vermeintlich resultierender Amtshaftungsanspruch (Klageabweisung zu 7 Cg 7/19v des Landesgerichts Salzburg in Verbindung mit der Rekursentscheidung 4 R 168/20h des Oberlandesgerichts Linz).

[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn unter anderem der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).

[4] 2. Eine Delegierung nach dieser Gesetzesstelle setzt allerdings voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt vergleiche auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.

[5] 2.1. Nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051).

[6]                  2.2. Die Eingabe des Antragstellers erfüllt diese Voraussetzungen:

[7] Der Antragsteller hat mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen zum Gegenstand eines neuen Antrags. So wurden dem Obersten Gerichtshof allein im Jänner 2023 neun solcher Verfahrenshilfesachen des Antragstellers gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorgelegt. Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, und die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein.

[8] 3. Da hier damit ein Vorgehen nach Paragraph 86 a, ZPO geboten ist vergleiche auch RS0125478), scheidet eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG aus. Der Akt war aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird vergleiche bereits 1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k).

Textnummer

E137843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00011.23T.0308.000

Im RIS seit

16.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2023

Dokumentnummer

JJT_20230308_OGH0002_0010NC00011_23T0000_000