Entscheidung 1 Nc 111/02t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10012/02k anhängigen Rechtssache des Antragstellers Konrad G*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Er will "umfassenden Ersatz für alle finanziellen Schäden", die er durch die Haft nach zwei strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht Eisenstadt erlitten habe.
Aus dem Antragsvorbringen war zunächst nicht ableitbar, dass der Verfahrenshilfewerber auch Richtern des Oberlandesgerichts Wien ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft. Daher sprach dieser Gerichtshof mit Beschluss vom 17. 4. 2002 aus, dass zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt wird.
Am 10. 7. 2002 erklärte der Antragsteller zu gerichtlichem Protokoll, er laste "allen Berufsrichtern, die mit seiner Sache befasst" gewesen seien, Amtsmissbrauch an. Das Oberlandesgericht Wien entschied in beiden Strafverfahren, die gegen den Antragsteller geführt wurden, wobei es in einem der beiden Verfahren als Rechtsmittelgericht zur Entscheidung über Beschwerden des Verurteilten gegen die Abweisung von Wiederaufnahmeanträgen einschritt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten mit Verfügung vom 31. 10. 2002 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten mit Verfügung vom 31. 10. 2002 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.Die Antragsbehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.
Anmerkung
E67442
1Nc111.02t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010NC00111.02T.1108.000
Dokumentnummer
JJT_20021108_OGH0002_0010NC00111_02T0000_000