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Entscheidung 1 Nc 112/04t×

Entscheidung 1 Nc 112/04t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc112/04t

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Republik Österreich wegen Schadenersatz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, wegen von ihm behaupteter rechtswidriger und schuldhafter Handlungen von Richtern des Bezirksgerichts Gmunden, des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz eine Amtshaftungsklage gegen die Antragsgegnerin einzubringen.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gem. Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 uva).

Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.

Anmerkung

E75254 1Nc112.04t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00112.04T.1117.000

Dokumentnummer

JJT_20041117_OGH0002_0010NC00112_04T0000_000