Entscheidung 1 Nc 118/04z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Ernst M*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), die mit Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 2004, GZ 4 R 138/04z-11, zu 5 Ob 27/04y dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter B***** vom 24. November 2004, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter B***** ist befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Handelsgericht Wien mit ordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 30 Cg 135/03k ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im fünften Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Peter B*****, mitteilte, er kenne den Kläger seit seiner Tätigkeit am Verwaltungsgerichtshof in den Jahren 1990 bis 1993, wobei sie auch einmal gemeinsam eine Auslandsdienstreise unternommen hätten. Vor etwa ein bis zwei Jahren habe er dem Kläger in dessen Wohnrechtsangelegenheit einen Rat erteilt. Wenngleich er sich selbst nicht befangen fühle, könnte aufgrund der geschilderten Umstände der Anschein einer Befangenheit entstehen.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Peter B***** in Zweifel zu ziehen, weshalb der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben ist.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit von Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Peter B***** in Zweifel zu ziehen, weshalb der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010NC00118.04Z.1214.000
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013
Dokumentnummer
JJT_20041214_OGH0002_0010NC00118_04Z0000_000