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Entscheidung 1 Nc 118/06b×

Entscheidung 1 Nc 118/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc118/06b

Entscheidungsdatum

28.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der zu AZ 31 Cg 42/05w des Landesgerichts Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ludwig M*****, und anderer klagender Parteien, sämtliche vertreten durch die klagende Partei, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. Ulf G*****, und andere beklagte Parteien, wegen Schadenersatz, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, AHG für die Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor. Der Akt wird dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für den Kläger wurde Rechtsanwalt Dr. Ulf Gastgeb zum Sachwalter bestellt, zu dessen Wirkungskreis unter anderem die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten gehört. Trotz seiner mangelnden Prozessfähigkeit erhob der Kläger, der sich als Vertreter aller anderen „klagenden Parteien" bezeichnet, beim Landesgericht Linz Klage gegen 1. die Republik Österreich, 2. gegen seinen Sachwalter sowie andere beklagte Parteien 3. bis 21. Beklagte). Mangels Genehmigung durch den Sachwalter wies das Landesgericht Linz die Klage gegen die Republik Österreich und gegen die 3. bis 21. beklagten Parteien mit Beschluss vom 7. 6. 2006 rechtskräftig zurück. Gegenstand des Verfahrens ist daher nur mehr die gegen den Sachwalter persönlich) gerichtete Klage auf Ersatz des durch dessen Verhalten angeblich herbeigeführten Schadens bzw die in diesem Zusammenhang vom Kläger erhobenen Anträge und Rekurse. Für dieses - nicht gegen einen Rechtsträger gerichtetes und nicht auf Amtshaftung gestützte - Klagebegehren liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht vor.

Anmerkung

E82880 1Nc118.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00118.06B.1228.000

Dokumentnummer

JJT_20061228_OGH0002_0010NC00118_06B0000_000