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Entscheidung 1 Nc 12/09v×

Entscheidung 1 Nc 12/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc12/09v

Entscheidungsdatum

09.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 14 Cg 53/05x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Herwig B*****, gegen die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und 2.) Stadt Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.866.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), infolge Vorlage der Akten durch das Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger brachte am 19. 4. 2005 durch einen ihm beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt eine - später (ON 12) ausgedehnte - Amtshaftungsklage gegen die Beklagten ein. In der Folge wurde die ihm bewilligte Verfahrenshilfe rechtskräftig für erloschen erklärt. Weitere Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe blieben erfolglos. In einer an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gerichteten Eingabe vom 17. 12. 2008, die dem Landesgericht Innsbruck in Kopie übermittelt wurde, stellte der (unvertretene) Kläger unter anderem den Antrag auf „Zuweisung" des Verfahrens AZ 14 Cg 53/05x an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck wegen der Beteiligung der „strafrechtlich und zivilrechtlich an der Amtshaftung beteiligten Richter (wegen Verweigerung gemäß Paragraph 78, GOG entstand der Zinsschaden größer 40.000 EUR seit 2004)".

Das Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraphen 31, Absatz 2, JN, 51 Absatz 2, Geo" zur weiteren Veranlassung hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Delegierung des Verfahrens vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des an sich zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Ein Delegierungsantrag stellt eine Prozesshandlung dar, für die im Gerichtshofverfahren Anwaltspflicht besteht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). Selbst wenn man in der Eingabe des Klägers einen Antrag auf Delegierung gemäß Paragraph 31, JN erblicken wollte, fehlte ihm mangels anwaltlicher Vertretung insoweit die Postulationsfähigkeit.

Eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof vor Behebung des Vertretungsmangels kommt nicht in Betracht. Für den Fall einer neuerlichen Vorlage wird auf Paragraph 31, Absatz 3, Satz 3 JN hingewiesen.

Anmerkung

E90081 1Nc12.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010NC00012.09V.0209.000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20090209_OGH0002_0010NC00012_09V0000_000