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Entscheidung 1 Nc 12/10w×

Entscheidung 1 Nc 12/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc12/10w

Entscheidungsdatum

10.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1.018.160,44 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte eine Amtshaftungsklage wegen einer angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidung eines Richters des Landesgerichts Salzburg (23 S 185/01b-137) ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Dieses übermittelte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts, weil die Entscheidung 23 S 185/01b-137 des Landesgerichts Salzburg vom Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigt worden war (2 R 218/09b), weshalb auch letzteres Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ausgeschlossen erscheine.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch in Wahrheit auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Landesgericht vor.

Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck erscheint zweckmäßig.

Textnummer

E93350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00012.10W.0310.000

Im RIS seit

30.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100310_OGH0002_0010NC00012_10W0000_000