Entscheidung 1 Nc 12/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 1.018.160,44 EUR sA und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte eine Amtshaftungsklage wegen einer angeblich rechtswidrigen und schuldhaften Entscheidung eines Richters des Landesgerichts Salzburg (23 S 185/01b-137) ein und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Dieses übermittelte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts, weil die Entscheidung 23 S 185/01b-137 des Landesgerichts Salzburg vom Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigt worden war (2 R 218/09b), weshalb auch letzteres Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG ausgeschlossen erscheine.Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor. Dieses übermittelte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts, weil die Entscheidung 23 S 185/01b-137 des Landesgerichts Salzburg vom Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigt worden war (2 R 218/09b), weshalb auch letzteres Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ausgeschlossen erscheine.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einer Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch in Wahrheit auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Landesgericht vor.Da im vorliegenden Fall der Ersatzanspruch in Wahrheit auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet wird, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Landesgericht vor.
Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck erscheint zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0010NC00012.10W.0310.000
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJT_20100310_OGH0002_0010NC00012_10W0000_000