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Entscheidung 1 Nc 12/20k×

Entscheidung 1 Nc 12/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc12/20k

Entscheidungsdatum

10.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 9/20g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund) und beruft sich dazu auf vermeintlich fehlerhafte Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes

Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E128484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010NC00012.20K.0610.000

Im RIS seit

01.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200610_OGH0002_0010NC00012_20K0000_000