Entscheidung 1 Nc 12/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 9/21s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K***** R*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Krems an der Donau als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
[2] Das Landesgericht Linz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das Landesgericht Linz legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
[3] Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241; Schragel, AHG3 Rz 255).
[4] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00012.21M.0415.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210415_OGH0002_0010NC00012_21M0000_000