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Entscheidung 1 Nc 123/02g×

Entscheidung 1 Nc 123/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nc123/02g

Entscheidungsdatum

16.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur AZ 33 Nc 10.036/02i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Verein *****, vertreten durch den ersten Obmann Anton S*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1,500.000,00 EUR folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs des antragstellenden Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Dezember 2002, GZ 33 Nc 10.036/02i-4, wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der antragstellende Verein beabsichtigt, die Republik Österreich aus dem Titel der Amtshaftung wegen eines behaupteten Schadens von 1,500.000,00 EUR in Anspruch zu nehmen und begehrte dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Schadensursache sei ua das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten zahlreicher richterlicher und staatsanwaltlicher Organe auf allen Ebenen der Justiz, so auch des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht.

Das LGZ Wien wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Dagegen erhob der antragstellende Verein Rekurs.

Mit Verfügung vom 3. 12. 2002 legte das Erstgericht den Akt zur Erlassung einer Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG dem Obersten Gerichtshof vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der dem Verfahrenshilfeantrag zugrunde liegende Amtshaftungsanspruch wird auch auf die Behauptung rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Oberlandesgerichts Wien gestützt und damit auch aus Entscheidungen dieses Gerichts abgeleitet. Somit ist der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG erfüllt. Danach hat der Oberste Gerichtshof als übergeordnetes Gericht - auch in einer Verfahrenshilfesache, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient, - anstelle des an sich zuständigen Oberlandesgerichts Wien ein Gericht gleicher Gattung zur Erledigung des Rekurses des antragstellenden Vereins zu bestimmen (1 Nd 13/00).

Anmerkung

E68049 1Nc123.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00123.02G.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20030116_OGH0002_0010NC00123_02G0000_000