Entscheidung 1 Nc 124/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Horst S*****, wider die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Führung eines Rechtsstreits auf Zahlung von 130.811,10 EUR (= 1,800.000 S), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den am 6. 9. 2002 eingebrachten Rekurs des Antragstellers (ON 123) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 20. August 2002, GZ 13 Nc 3/99m-121, wird - soweit über den Rekurs nicht schon vom Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 24. September 2002, GZ 5 R 139/02d, entschieden wurde, also im Umfang der Punkte 2 und 4 dieses Beschlusses - das Oberlandesgericht Linz bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab und begehrt für die von ihm beabsichtigte Klagsführung erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der behauptete Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN).Der Antragsteller leitet unter anderem aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab und begehrt für die von ihm beabsichtigte Klagsführung erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der behauptete Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN).
Anmerkung
E68137
1Nc124.02d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010NC00124.02D.0116.000
Dokumentnummer
JJT_20030116_OGH0002_0010NC00124_02D0000_000