1. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die Anträge des Klägers in der Delegierungsfrage dahin zu verstehen, dass sich der auf § 9 Abs 4 AHG gestützte Antrag an das Oberlandesgericht Graz richtet, dieser Antrag jedoch nur dann zum Tragen kommen soll, falls der Oberste Gerichtshof keine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz nach § 31 Abs 1 und 2 JN beschließen sollte.1. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sind die Anträge des Klägers in der Delegierungsfrage dahin zu verstehen, dass sich der auf Paragraph 9, Absatz 4, AHG gestützte Antrag an das Oberlandesgericht Graz richtet, dieser Antrag jedoch nur dann zum Tragen kommen soll, falls der Oberste Gerichtshof keine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN beschließen sollte.
2. Eine auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich mögliche Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit (vgl Schragel, AHG³ § 9 Rz 248) darf nur erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichterte. Ein Antrag auf Delegierung kann aber mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (zuletzt etwa 7 Nc 16/05w; siehe ferner RIS-Justiz RS0073042; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 8; Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4). Lediglich dann, wenn ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, muss eine Rechtssache gemäß § 30 JN von Amts wegen an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden (7 Nc 16/05w mwN). Soweit sich der Kläger auch auf letztere Bestimmung stützt, ist festzuhalten, dass deren Tatbestand erst Bedeutung erlangen kann, wenn sich nach Delegierungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG herausstellen sollte, dass die Landesgerichte Leoben und Klagenfurt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach § 30 JN gehindert sein sollten.2. Eine auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich mögliche Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit vergleiche Schragel, AHG³ Paragraph 9, Rz 248) darf nur erfolgen, wenn die Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichterte. Ein Antrag auf Delegierung kann aber mit Aussicht auf Erfolg nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (zuletzt etwa 7 Nc 16/05w; siehe ferner RIS-Justiz RS0073042; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 8; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 4). Lediglich dann, wenn ein Gericht aus einem der in Paragraph 19, JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, muss eine Rechtssache gemäß Paragraph 30, JN von Amts wegen an ein anderes Gericht gleicher Gattung delegiert werden (7 Nc 16/05w mwN). Soweit sich der Kläger auch auf letztere Bestimmung stützt, ist festzuhalten, dass deren Tatbestand erst Bedeutung erlangen kann, wenn sich nach Delegierungsentscheidungen des Oberlandesgerichts Graz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG herausstellen sollte, dass die Landesgerichte Leoben und Klagenfurt an der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach Paragraph 30, JN gehindert sein sollten.
3. Eine nicht näher erläuterte, „als gerichtsnotorisch zu bezeichnende Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsverfahren kann eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach deren voranstehend erörterten Sinn jedenfalls nicht rechtfertigen. Im Übrigen stützt sich der Kläger lediglich auf Ablehnungsgründe. Dessen - im Licht der Erwägungen unter 2. - offenkundig unberechtigter Antrag ist somit abzuweisen, ohne dass es noch der Einholung von Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei nach § 31 Abs 3 JN bedurfte, wären doch aus solchen Äußerungen keine weiteren Aufschlüsse für die Erledigung eines schon nach dem bisherigen Akteninhalt offenkundig unberechtigten Delegierungsantrags zu gewinnen gewesen (vgl zuletzt 7 Nc 16/05w [nur zur Äußerung des Erstgerichts]).3. Eine nicht näher erläuterte, „als gerichtsnotorisch zu bezeichnende Berühmtheit des Klagevertreters" im Ausgangsverfahren kann eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach deren voranstehend erörterten Sinn jedenfalls nicht rechtfertigen. Im Übrigen stützt sich der Kläger lediglich auf Ablehnungsgründe. Dessen - im Licht der Erwägungen unter 2. - offenkundig unberechtigter Antrag ist somit abzuweisen, ohne dass es noch der Einholung von Äußerungen des Erstgerichts und der beklagten Partei nach Paragraph 31, Absatz 3, JN bedurfte, wären doch aus solchen Äußerungen keine weiteren Aufschlüsse für die Erledigung eines schon nach dem bisherigen Akteninhalt offenkundig unberechtigten Delegierungsantrags zu gewinnen gewesen vergleiche zuletzt 7 Nc 16/05w [nur zur Äußerung des Erstgerichts]).